Thüringen: ÖVF-Brachen werden wegen Trockenheit für Futternutzung frei gegeben

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Auch in diesem Jahr haben Agrarbetriebe in Folge geringer Niederschläge und der Trockenheit im Vorjahr deutlich geringere Erträge in der Futtererzeugung. Die Wasservorräte in den Böden sind bis in tiefere Schichten nahezu aufgebraucht. „Wir müssen erneut mit Ertragsausfällen beim Grünland rechnen. Um einen Futtermangel in der Nutztierhaltung zu verhindern, geben wir auch in diesem Jahr ökologische Vorrangflächen zur Futtergewinnung frei“, sagt Thüringens Landwirtschaftsministerin Birgit Keller.

Landwirte, die in Thüringen einen Antrag auf Agrarbeihilfen gestellt haben, können in diesem Jahr wieder die Futtergewinnung auf Brachen zur Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) beantragen. Dazu ist ein formloser schriftlicher Antrag bei der örtlich zuständigen Zweigstelle des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) zu stellen. „Mit der Freigabe der ökologischen Vorrangflächen für die Futtergewinnung wollen wir einer zusätzlichen finanziellen Belastung der Landwirte entgegenwirken, die aufgrund der Trockenheit sonst Futter zukaufen müssen“, so Keller.

Das auf solchen Flächen gewonnene Futter kann für die eigene Tierhaltung oder auch für die Tierhaltung von Dritten dienen. Im Antrag sollen die Flächen benannt werden und begründet werden, warum es sich im konkreten Fall um einen außergewöhnlichen Umstand handelt und in welchem Zeitraum der Aufwuchs (Heu/Silage/Weide) genutzt wird.

Die Futternutzung von diesen flächigen Brachen hat im Rahmen der Direktzahlungen folgende Konsequenzen:

Diese Brachen werden im Rahmen der Anbaudiversifizierung im Zeitraum vom 1. bis 15.07.2019 wie Gras und andere Grünfutterpflanzen behandelt. Für die Pflicht zur Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen bleibt die bisherige Einstufung bestehen. Das TLLLR gibt bei Bedarf Auskunft, ob die Pflichten zur Anbaudiversifizierung problemlos erfolgen können.

Die ÖVF-Brachen können mit Ziegen und Schafen ab 1. August ohne Antrag uneingeschränkt beweidet werden.
Für Brachen mit Honigpflanzen gilt diese mögliche Ausnahmegenehmigung nicht. Diese Flächen dürfen erst ab dem 1. Oktober durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.

Eine generelle Nutzung von Streifenelementen als ökologische Vorrangflächen wie „Feldränder/Pufferstreifen“ und „Streifen beihilfefähiger Flächen am Waldrand“ ist möglich. Diese können seit 2018 ganzjährig beweidet und ab 1. Juli auch für Winterfuttergewinnung durch Mahd genutzt werden. Bei diesen Flächen ist die Mahd nach dem 30. Juni ohne Beachtung weiterer Auflagen möglich. Sind diese Streifenelemente zusammen mit einer KULAP-Verpflichtung wie beispielsweise ein- und mehrjährigen Blühstreifen nach den Programmteilen V411 bis V425 angelegt worden, so sind hier die KULAP-Verpflichtungen das beschränkende Element. In diesem Fall scheidet eine Futternutzung aus.

Quelle

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