Jena: Neue Allgemeinverfügung mit Verschärfung der Corona-Regeln

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Neue Allgemeinverfügung gilt ab 7. November

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

Teil 1: Verweis auf geltendes Thüringer Recht

Es wird auf die Regelungen der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 30.06.2021 in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 29.10.2021 in der jeweils gültigen Fortschreibung verwiesen.

Teil 2: Allgemeinverfügung der Stadt Jena

Der Oberbürgermeister der Stadt Jena ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 25 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und Abs. 7 der ThürSARS-CoV-2-IfSMaßnVO in der jeweils gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung für das Gebiet der Stadt Jena an:

I. Weitergehende Anordnungen zur ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

1. In Situationen unter freiem Himmel, in denen die Mindestabstände von 1,5 Metern gem. § 1 Abs. 1 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO nicht eingehalten werden können, ist eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO zu tragen. Diese gilt insbesondere in Warteschlangen, auf Wochen- oder Spezialmärkten sowie im Wartebereich der Bus- und Straßenbahnhaltestellen. § 6 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO gilt entsprechend. Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierte Gesichtsmaske in geschlossenen Räumen gem. § 6 Abs. 3 und 4 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO bleibt davon unberührt.

2. Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen im Sinne des § 14 ThürSARS-CoV2-IfSMaßnVO in geschlossenen Räumen, insbesondere Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern oder Konzertaufführungen sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstige Tanzlustbarkeiten, dürfen nur nach den in § 2 Abs. 2 Nr. 15 ThürSARS-CoV2 IfS-MaßnVO genannten Optionsmodellen (2G oder 3G-Plus) durchgeführt werden.

Die Wahl des Modells obliegt dem jeweiligen Veranstalter oder Anbieter. Bei fortgesetzten bzw. mehreren Veranstaltungen nacheinander ist ein Wechsel des Modells möglich.

Bei der Anwendung der Optionsmodelle ist § 11a Abs. 2 bis 7 der ThürSARS-CoV2-IfS MaßnVO zu beachten und die Kontaktnachverfolgung nach § 12 ThürSARS-CoV2-IfS MaßnVO zu gewährleisten. Zulässig sind ausschließlich PCR-Tests und alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nach § 2 Abs. 2 Ziffer 14 ThürSARs-CoV2-IfS-MaßnVO.

3. Abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO sind öffentliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit gleichzeitig mehr als 150 teilnehmenden Personen nur auf Antrag und nach Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSG-ZustVO zulässig. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.

4. Testpflicht (§ 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO)

Über die in § 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO geregelten Bereiche hinaus, ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses in geschlossenen Räumen Voraussetzung:

a) zur Inanspruchnahme von Gaststätten
Hiervon ausgenommen sind:
– die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
– nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist,
– vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb.

b) zur Teilnahme an nichtöffentlichen Veranstaltungen im Sinne von § 14 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfSMaßnVO, sofern hierfür Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden sowie unabhängig vom Veranstaltungsort, wenn eine Anzahl von 30 gleichzeitig anwesenden Personen überschritten wird.
c) für den Zugang zur Ausübung von Sport, d.h. Schwimmbäder, Saunen, Fitnessstudios und Sporthallen sowie vergleichbare Einrichtungen und Angebote.

Soweit die Bereiche nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO, insbesondere der organisierte Sportbetrieb, berührt sind, wird auf die entsprechenden Regelungen der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO sowie der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 03.11.2021 zum Vollzug der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO verwiesen.

d) zur Inanspruchnahme entgeltlicher Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken:
Hierbei ist ein Nachweis bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts zu erbringen.

e) Der für die Bereiche von Ziffer 4 Buchstabe a) bis d) geforderte Nachweis kann auf folgende Weise erbracht werden:

– durch das negative Testergebnis eines PCR-Tests gemäß § 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt,

– durch das negative Testergebnis eines alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahrens gemäß § 2 Nr. 6a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt,
– durch eine Bescheinigung im Sinne von § 9 Abs. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests gemäß § 2 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt oder
– durch einen vor Ort durchgeführten Selbsttest gemäß § 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.
f) Die Regelungen unter Ziffer 4 Buchstabe a) bis e) gelten nicht für Veranstaltungen nach Ziffer 2.

g) Ausnahmen:

aa) Geimpfte und genesene Personen
Die Verpflichtung nach Ziffer 4 Buchstabe a) bis e) gilt nicht für:
– geimpfte Personen im Sinne von § 2 Nr. 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.

Der Impfnachweis entsprechend § 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist zu führen;

– genesene Personen im Sinne von § 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.

Der Nachweis einer Genesung gemäß § 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-MaßnVO ist zu führen.

bb) Kinder und Jugendliche

Von der Verpflichtung nach Ziffer 4 Buchstabe a) bis e) sind gemäß § 1 Abs. 4 ThürSARS CoV-2-IfS-MaßnVO ebenfalls ausgenommen:
– asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder,
– asymptomatische Schüler, wenn sie den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen.

II. Geltung und Bekanntgabe

1. Die Allgemeinverfügung vom 28.10.2021 tritt mit Ablauf des 06.11.2021 außer Kraft.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 07.11.2021 in Kraft und mit Ablauf des 24.11.2021 außer Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Jena, Am Anger 15 in 07743 Jena einzulegen.

Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Straße 1 in 07545 Gera kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen.

Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Jena, Fachdienst Recht, Am Anger 15 in 07743 Jena, Zimmer 01_06 (1. OG) – nach telefonischer Vereinbarung  während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr eingesehen werden. Die Begründung kann ferner unter jena.de/corona eingesehen werden.

Jena, den 4. November 2021
Stadt Jena
DER OBERBÜRGERMEISTER
gez. Dr. Thomas Nitzsche (Siegel)
(Oberbürgermeister)

Quelle.

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