Neue Maßnahmen zur Pandemieeindämmung sind auf dem Weg
Nach Überschreitung der Corona-7-Tages-Inzidenz von 50 wird eine neue Allgemeinverfügung vorbereitet, welche am Montag veröffentlicht wird.
Krisenstabsleiter und Sicherheitsdezernent Benjamin Koppe: »Die Infektionszahlen steigen weiter schnell an. Deshalb müssen wir weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie ergreifen. Das öffentliche Leben soll aber weiter aufrechterhalten werden. Deshalb haben wir auf die Balance zwischen Gesundheitsschutz und der Ermöglichung von Veranstaltungen geachtet. Wir appellieren dringend, die Maßnahmen sofort umzusetzen. Reduzieren Sie persönliche Kontakte. Überdenken Sie jedes Treffen, besonders mit älteren Menschen. Die Situation ist sehr ernst.«
Die Maßnahmen:
Nicht öffentliche Veranstaltungen und private Feiern in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel:
- In geschlossenen Räumen dürfen maximal 10 Personen aus maximal 2 Hausständen teilnehmen.
- Im Freien dürfen maximal 25 Personen teilnehmen.
Personenbeschränkungen bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel - In geschlossenen Räumen soll eine Personenbeschränkung von max. 50 Personen gelten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der gesamten Veranstaltung bleibt Pflicht.
- Für öffentliche Veranstaltungen im Freien soll eine Personenbeschränkung von max. 250 Personen gelten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der gesamten Veranstaltung ist Pflicht.
- Durch Vorlage eines schlüssigen Hygienekonzeptes können im Einzelfall größere Teilnehmerzahlen durch das Gesundheitsamt zugelassen werden.
- Maskenpflicht im öffentlichen Raum
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung soll überall da verpflichtend gelten, wo Menschen dichter beziehungsweise länger zusammenkommen und wo der Mindestabstand von 1,50 m nicht gewährleistet werden kann. Dies betrifft den gesamten öffentlichen Raum, folglich stark frequentierte Verkehrsflächen, Straßen und Plätze.
Von den neuen Regelungen unberührt sind:
- Betriebliche Veranstaltungen, etwa Sitzungen und Beratungen, bleiben in der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung geregelt.
- Sportveranstaltungen des organisierten Sportbetriebs sowie Infektionsschutzregeln für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Schule bleiben aktuell durch die Thüringer Verordnung geregelt.
- Gastronomische Einrichtungen werden nicht eingeschränkt, unterliegen aber bei der Durchführung von privaten Feiern und nicht öffentlichen Veranstaltungen den Regelungen der Allgemeinverfügung.
Quelle: Stadtverwaltung Jena.