Viele Erfurterinnen und Erfurter greifen in diesen Tagen zu Streusalz, um für Sicherheit auf Gehwegen zu sorgen. Doch die Verwendung von Salz und anderen auftauenden Mitteln ist verboten. Das Räumen und Streuen auf öffentlichen Gehwegen ist entsprechend der gültigen Straßenreinigungssatzung überall im Stadtgebiet als Anliegerpflicht auf die Eigentümer übertragen worden, die anliegende Grundstücke an öffentlichen Straßen haben. Bei Eis und Schneeglätte müssen Gehwege auf einer Breite von mindestens 1,50 Meter entlang der Grundstücksfront bestreut und von Schnee befreit werden, sodass ein durchgängig nutzbarer Gehweg entsteht.
Geräumt werden muss werktags in der Zeit von 6 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 8 bis 20 Uhr. Schnee, der später am Abend fällt, muss am Folgetag bis 6 Uhr morgens beseitigt werden. Falls es dauerhaft schneit oder Nässe überfriert, müssen Anlieger mehrmals täglich räumen und streuen. Entstandene Glätte muss sofort beseitigt werden, sobald es aufgehört hat zu schneien. Zum Bestreuen der Gehwege sind grundsätzlich nur abstumpfende Mittel wie zum Beispiel Blähschiefer, feinkörniger Splitt und Sand zu verwenden.
Die Verwendung von Streusalz und anderen auftauenden Stoffen ist verboten.
Sie dürfen nur in klimatischen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei überfrierender Nässe oder Eisregen, sowie auf Treppen und steilen Wegen mit Steigungen von mehr als 4 Prozent sind, verwendet werden – und nur, wenn mit abstumpfenden Mitteln die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet werden kann. Salz auf Gehwegen kann Bäumen, Pflanzen und Tieren sowie den Wegen selbst Schäden zufügen. Bei Haustieren können sich die Pfoten entzünden, wenn sie länger auf einem Untergrund laufen, der mit Streusalz behandelt worden ist. Diese Auswirkungen können weitestgehend durch verantwortungsbewusste Verwendung umweltfreundlicher und situationsgerechter Streumittel vermieden werden. Deshalb ist es besser, die Wege mit Schneeschieber und Besen zu räumen und anschließend nur abstumpfende Streumittel zu verwenden.
Streugut kann während der coronabedingten Einschränkungen online bei ansässigen Baumärkten bzw. im Einzelhandel reserviert und abgeholt werden. Wer als Anlieger seinen Winterdienst-Pflichten nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Das gilt auch dann, wenn Anlieger den Winterdienst auf eine andere Person (z.B. Hausmeister) übertragen haben. Die Mitarbeiter der Stadtverwaltung Erfurt führen regelmäßig Kontrollen zur satzungsgemäßen Durchführung des Winterdienstes durch.
Quelle: Stadtverwaltung Erfurt.