Erfurt: Neue Allgemeinverfügung tritt in Kraft

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Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.10.2021

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.

Nach § 25 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur  Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.

Damit werden für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung jeweils in der gültigen Fassung.

1. ergänzende Testpflichten zu § 13 der Thüringer Verordnung

Die in § 13 der Thüringer Verordnung geregelte Testpflicht wird auf folgende Bereiche erstreckt:

a) bei Inanspruchnahme von Gaststätten in geschlossenen Räumen.

Hiervon ausgenommen sind Bereiche für:

  • die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie
  • nicht öffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich sind, und
  • Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb.

b) zur Teilnahme an öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung.

Die Testpflicht gilt auch für nichtöffentliche Veranstaltungen im Sinne von § 14 Abs. 3 der Thüringer Verordnung, sofern hierfür geschlossene Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden.

c) für den Zugang zur Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen in Schwimmbädern, Saunen, Fitnessstudios, Sporthallen sowie in vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten.

Vorgaben nach der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) in der jeweils gültigen Fassung und einer auf dieser Grundlage erlassenen Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport gehen dieser Allgemeinverfügung vor.

Für den organisierten Sportbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO ergeben sich die Maßnahmen unmittelbar aus Punkt 10.1. der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 30.09.2021 zum Vollzug der ThürSARS-CoV-2- KiJuSSpVO.

d) zur Inanspruchnahme entgeltlicher Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken. Hierbei ist ein Nachweis bei Anreise und wiederholend jeweils spätestens nach Ablauf von 72 Stunden während des Aufenthalts zu erbringen.

Für die Anforderungen an das vorzulegende negative Testergebnis sowie für die Ausnahmeregelung für geimpfte und genesene Personen und für Kinder und Schüler gelten die Vorgaben der Thüringer Verordnung entsprechend.

Der Veranstalter oder der Betreiber derjenigen Bereiche, auf die mit der vorliegenden Allgemeinverfügung die in § 13 der Thüringer Verordnung geregelte Testpflicht erstreckt wurde, kann den Zugang von Personen auch nach einem der Optionsmodelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Verordnung beschränken. Es gelten § 11a Abs. 2 bis 7 der Thüringer Verordnung entsprechend.

2. Wirksamkeit

Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 28.10.2021.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der  Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri -Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.

Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Hinweise

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.

Erfurt, den 14.10.2021

Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein (Siegel)
Oberbürgermeister

Quelle.

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