Jena: So sieht die Stadtverwaltung das Problem der Straßenverschmutzung an der Zeiss-Baustelle

0
980
Aufnahme vom 7. April 2022

Es ist ein Dauerthema im Mängelmelder der Stadt Jena: Die Zeiss-Baustelle am Westbahnhof und die Verschmutzung der Straßen, besonders der Westbahnhofstraße und de Magdelstiegs. Wo gehobelt wird, fallen Späne, sagt ein Sprichwort, doch müssen die Straßen längere Zeit so verdreckt sein, dass es bei Regen eine Rutschpartie für Radfahrer werden kann? Sowohl die Westbahnhofstraße als auch der Magdelstieg gehören zu den Straßen, die dreimal in der Woche gereinigt werden. Trotzdem sind die Straßen oftmals durch Baustellenfahrzeuge verschmutzt.

Diesen Umstand nahm Brünnhild Egge von der CDU-Fraktion zum Anlass, in der April-Sitzung des Stadtrates eine entsprechende Anfrage zu stellen. Die schriftliche Beantwortung liegt nunmehr vor. Sie finden hier die Antwort von Bürgermeister Christian Gerlitz (SPD) als zuständiger Dezernent:

Ihre Anfrage zur 32. Sitzung des Stadtrates am 27. April 2022

Extreme Verschmutzung durch die Zeiss-Baustelle

Sehr geehrte Frau Egge,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne im Folgenden beantworte.

1. Wie ist die vertragliche Position der Stadt, um die Verschmutzung gegenüber dem Bauherrn zu unterbinden, und wie macht die Stadt Gebrauch davon?

Die unteren Umweltbehörden haben bezüglich der Anfrage gegenüber dem Vorhabenträger (Carl Zeiss AG bzw. Carl Zeiss Grundstücks GmbH & Co.KG, Carl-Zeiss-Straße 22, 73447 Oberkochen) folgende ordnungsrechtlichen Entscheidungen direkt getroffen oder waren als TÖB an folgenden ordnungsrechtlichen Verfahren beteiligt:

Verbindlicherklärung der „Sanierungsplanung gem. § 13 BBodSchG – Neubau ZEISS Hightech-Standort Jena, Standortfreilegung, Kompartiment Boden“, der JENA-GEOS®- Ingenieurbüro GmbH vom 08.03.2019, Erlassen am 19.08.2019 gegenüber der Carl Zeiss Grundstücks GmbH & Co.KG, Az.: 72914/01371/j22/VE-SP 08.03.2019 (Bescheid der uBB)

Verbindlicherklärung der „Sanierungsplanung gem. § 13 BBodSchG – Neubau ZEISS Hightech-Standort Jena, Sanierung tiefreichender Kontaminationen“, der JENA-GEOS®- Ingenieurbüro GmbH vom 05.06.2020, Erlassen am 20.01.2021 gegenüber der Carl Zeiss Grundstücks GmbH & Co.KG, Az.: 72914/01371/j22/VE-SP 05.06.2020 (Bescheid der uBB)

Städtebaulicher Erschließungsvertrag zwischen Stadt Jena und der Fa. Zeiss Teilbaugenehmigung vorgezogener Rohbau Sockelgeschoss 3 B-266/2021 vom 26.11.2021 zur Errichtung des ZEISS Hightech-Standortes Jena (HTSJ)

In der Baugenehmigung vom 26.11.2021 wurden zur Sicherung des Baustellenbetriebes nachfolgende Auflagen aufgenommen:

Es ist im Rahmen des Baustellenbetriebs gemäß § 11 Abs. 1 ThürBO zu unterlassen, Baustoffe und Baumaschinen auf den an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen zu lagern oder aufzustellen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 ThürBO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen für Baustelleneinrichtungen, Materialanlagerungen sowie das Einbringen von Verankerungen, Sicherungen, Schächten und Bauteilen in den unterirdischen Bauraum unter den öffentlichen Straßen, Plätzen und Grünanlagen u.ä. übersteigt den Gemeingebrauch und ist entsprechend §18 ThürStrG in Verbindung mit der Sondernutzungssatzung der Stadt Jena genehmigungspflichtig. Die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen als Sondernutzung muss zuvor rechtzeitig (mindestens 14 Tage) beim Kommunalservice Jena beantragt werden.

Durch geeignete Maßnahmen ist die Verschmutzung öffentlicher Verkehrsflächen durch Baufahrzeuge zu vermeiden. Die Reifenwaschanlagen sind regelmäßig zu reinigen. Sollten die umliegenden öffentlichen Straßen dennoch infolge der Bautätigkeiten verschmutzt werden, sind diese auf Veranlassung des Bauherrn unverzüglich reinigen zu lassen (gemäß § 8 Abs. 3 der gültigen Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Jena). Sollte der Bauherr dieser Pflicht nicht nachkommen, kann die Stadt Jena auf Kosten des Bauherrn die Beseitigung der Straßenverschmutzung veranlassen. Auf die §§ 17 Abs. 1 und 50 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Straßengesetzes wird ausdrücklich hingewiesen.

Da durch die Bauarbeiten unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist gemäß § 11 Abs. 2 ThürBO die Baustelle mit einem Bauzaun abzugrenzen.

Die Staubemissionen sind bei den Bauarbeiten durch entsprechende Maßnahmen z.B. Befeuchtung und/oder Planen, so gering wie möglich zu halten.

Die Abwurfhöhe staubender Materialien ist zu minimieren.

Um die Geruchs- und Staubimmissionen für die Nachbarschaft und den öffentlichen Raum zu reduzieren, sind LKWs zum Abfallabtransport insbesondere kontaminierter Abfälle vor dem Ausfahren abzuplanen.

2. Wurden Messungen seitens der Stadt auf Gesundheitsgefährdung des Abraumstaubes unternommen, wenn ja – mit welchem Ergebnis, wenn nein – warum nicht?

Staubmessungen wurden nicht durchgeführt, da es keine verbindlichen Richt- oder Grenzwerte für temporäre Luftverunreinigung bezüglich Staub gibt, auf denen Minderungsmaßnahmen begründet und vollzogen werden könnten. Die in Abschnitt 4 der TA Luft für Schwebstaub PM-10 genannten Immissionswerte gelten für einen Mittelungszeitraum von einem Jahr und sind somit nicht für einen Baustellenbetrieb übertragbar. In Folge gibt es keine Grenzwerte für temporäre Luftverunreinigungen auf denen man nach Messungen vollziehbare Minderungsmaßnahmen ableiten oder anordnen könnte.

Der in § 22 Abs. 1 BImSchG geregelten Pflicht zur Immissionsverhinderungen bzw. Immissionsreduzierung entspricht es daher, bereits dem Entstehen und der Ausbreitung von Stäuben durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Dem sind die unteren Umweltbehörden mit den Auflagen in unter Nr. 1 benannten ordnungsrechtlichen Vorgängen nachgekommen.

Zur Kontrolle des Arbeitsschutzes – Einhaltung der maximalen Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte) – wurden Messungen auf gasförmige Schadstoffe (u.a. PAK – Polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen) durchgeführt. Nachdem diese am Entstehungsort auf der Baustelle eingehalten waren, war auch in der Umgebung mit keiner Überschreitung zu rechnen, da sich die Konzentration des Schadstoffs mit zunehmenden Abstand verringert (Verdünnungseffekt).

3. Welche Maßnahmen ergreift die Stadt, um Konflikte zwischen dem Bauherrn und den Anwohnern in den weiteren Schritten des Bauvorhabens zu vermeiden?

Die unteren Umweltbehörden überwachen die Einhaltung der erteilten Auflagen u.a. durch Teilnahme an Bauberatungen und durch Vor-Ort-Kontrollen. Insbesondere bei Beschwerden wird der Vorhabenträger und Baustellenbetreiber unverzüglich zur Einhaltung der Maßnahmen gemahnt oder zur Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen aufgefordert.

Bisher konnten Beschwerdeursachen immer kurzfristig abgestellt werden. Auch im Rahmen der Baustelleneinrichtung erfolgten durch Zeiss bereits diverse Optimierungen zur Reduzierung der Verschmutzungen im öffentlichen Raum.

Es lassen sich leider dennoch bei einem derartig großem Vorhaben Beeinträchtigungen nicht vollständig vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Gerlitz, Bürgermeister und Dezernent.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein