Ab heute gelten neue Tarife bei Taxifahrten in Weimar. Die entsprechenden Verordnung wurde am 1. August beschlossen und im Rathauskurier Nr. 8/22 veröffentlicht.
§ 1 Geltungsbereich, Pflichtfahrgebiet
(1) Diese Verordnung gilt für alle Taxiunternehmen mit Betriebssitz in der Stadt Weimar, deren Taxen von der Stadt Weimar als zuständige Genehmigungsbehörde als solche zugelassen sind. (2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Stadtgebiet der Stadt Weimar sowie einen Umkreis von 50 km ab den Ortsausgangsschildern in der jeweiligen Fahrtrichtung. (3) Für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes besteht Tarif- und Beförderungspflicht. (4) Bei Fahrten, die außerhalb des Pflichtfahrgebietes beginnen oder enden, kann das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei vereinbart werden. Der Taxifahrer ist verpflichtet, die Fahrgäste vor Fahrtantritt hierauf hinzuweisen. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die festgesetzten Beförderungsentgelte.
§ 2 Ermittlung des Beförderungsentgeltes
(1) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes hat die Errechnung des Beförderungsentgeltes unter Verwendung eines geeichten und ordnungsgemäß arbeitenden Fahrpreisanzeigers zu erfolgen. (2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise, die weder über- noch unterschritten werden dürfen. (3) Die Anfahrt zum Bestellort wird innerhalb der Stadt Weimar nicht berechnet. Bei Fahrten, die außerhalb der Stadt Weimar beginnen und im Ort der Auftragsannahme (Weimar) enden, wird die Anfahrt zum Bestellort ebenfalls nicht berechnet. Dieses gilt auch, wenn die Fahrten nicht in Weimar enden, aber durch Weimar führen.
Bei Fahrten von anderen Orten in Richtung Weimar, die aber vor Weimar enden, ist das Beförderungsentgelt von Weimar (nächstgelegener Standplatz) bis zum Bestellort zu berechnen. Bei Fahrten, die außerhalb der Stadt Weimar beginnen und nicht zum Ort der Auftragsannahme (Weimar) zurückführen, wird das Beförderungsentgelt ab dem Ort der Auftragsannahme berechnet.
§ 3 Beförderungsentgelte
(1) Für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes setzt sich das Beförderungsentgelt ohne Berücksichtigung der Personenzahl (außer Großraumtaxi) aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Entgelt für Wartezeiten und den Zuschlägen zusammen. (2) Die festgesetzten Entgelte und Zuschläge gelten ganzjährig, als Tagtarif 6 bis 22 Uhr und Nachttarif 22 bis 6 Uhr, ungeachtet von Sonn- und Feiertagen.
§ 4 Tarife
Tagtarif | Nachttarif | |
Grundpreis | 4,40 Euro | 4,60 Euro |
erster bis dritter besetzt gefahrener Kilometer | je 3,85 Euro | je 4,05 Euro |
jeder weitere besetzt gefahrene Kilometer | 2,65 Euro | 2,85 Euro |
Die Weiterschaltung des Fahrpreises erfolgt um jeweils 0,10 Euro.
§ 5 Zuschläge
● Gepäck: 0,50 Euro je Gepäckstück, jedoch höchstens gesamt 2,50 Euro (Anspruch auf Beförderung besteht nur insoweit, wie die Lademöglichkeit des Taxis dafür ausreicht und keine Ausschließungsgründe gemäß § 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) vorliegen)
● Tiere, die zur Beförderung geeignet sind: 0,30 Euro je Tier (Tiere in Transportbehältnissen sind wie Gepäckstücke zu berechnen)
● Wartezeiten: 40,00 Euro je Stunde (während des Fahrauftrages entstehende verkehrsbedingte oder vom Fahrgast verursachte Wartezeiten)
● Großraumtaxi Tagtarif: 7,00 Euro Großraumtaxi Nachttarif: 7,20 Euro (nur dann zu berechnen, wenn mehr als 4 Personen befördert werden oder das Großraumtaxi ausdrücklich vom Fahrgast bestellt wurde)
● Sondertaxi Tagtarif: 7,00 Euro Sondertaxi Nachttarif: 7,20 Euro (nur dann zu berechnen, wenn nicht umsetzbare Personen mit eingeschränkter Mobilität im Rollstuhl mit Taxi-Fahrzeugen, die nach DIN 75078 ausgestattet sind, befördert werden)
Die Zuschläge sind miteinander kombinierbar. Rollstühle und Blindenhunde sind unentgeltlich zu befördern.
§ 6 Quittung
Der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine datierte Quittung über das zu entrichtende Beförderungsentgelt unter Angabe der Fahrstrecke, der Ordnungsnummer des Taxis, der Unternehmeranschrift, des amtlichen Kennzeichens und der Unterschrift auszustellen. In den Fahrzeugen dürfen nur Quittungen mitgeführt werden, auf denen Firmenstempel und Ordnungsnummer bereits eingetragen sind.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen
(1) Wird das bestellte Taxi nach dem Eintreffen am Bestellort aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen, ist der Besteller zur Zahlung einer Gebühr von 6,00 Euro verpflichtet. (2) Der Taxifahrer muss in der Lage sein, jeweils 100,00 Euro zu wechseln. (3) Der Fahrer kann vor Fahrtantritt eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen. (4) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist die Beförderungsstrecke anhand des Kilometerzählers zu ermitteln und das Beförderungsentgelt gemäß den festgelegten Beförderungsentgelten zu berechnen. Nach Beendigung der begonnenen Fahrt darf keine weitere Personenbeförderung erfolgen. Taxiunternehmer und Taxifahrer sind verpflichtet, unverzüglich für die Instandsetzung und ggf. erneute Eichung des gestörten Fahrpreisanzeigers zu sorgen. (5) Diese Verordnung ist im Fahrzeug mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen auszuhändigen.
§ 8 Sondervereinbarungen
(1) Sondervereinbarungen können entsprechend § 51 Abs. 2 PBefG getroffen werden. Diese sind der Genehmigungsbehörde durch Bekanntgabe ihres vollständigen Inhaltes schriftlich zur Genehmigung vorzulegen. Sondervereinbarungen, die durch die Genehmigungsbehörde nicht genehmigt werden, sind unwirksam. (2) Sonderbestellungen zu Hochzeiten, Beerdigungen, Stadtrundfahrten und Gepäckbeförderungen werden zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart und unterliegen nicht der Tarifordnung.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, insbesondere ● der Ermittlung des Beförderungsentgeltes gemäß § 2 zuwiderhandelt, ● die festgesetzten Beförderungsentgelte gem. §§ 3 bis 5 über- oder unterschreitet, ● auf Verlangen keine datierte Quittung gemäß § 6 ausstellt, ● nach Störung des Fahrpreisanzeigers weitere Personenbeförderungen gemäß § 7 Abs. 4 durchführt und ● die Instandsetzung und erneute Fahrpreisanzeige gemäß § 7 Abs. 4 nicht durchführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Weimar über die Beförderungsentgelte für die Beförderung von Personen mit Taxen vom 8. Oktober 2020, veröffentlicht im Rathauskurier Nr. 20/2020, außer Kraft.
Weimar, den 31. August 2022