Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für Privatlehrer
Nachhilfelehrer können ihren Unterricht in vielen Fällen ohne Umsatzsteuer anbieten. Auf eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein macht der Bund der Steuerzahler Thüringen aufmerksam. Dadurch können die Nachhilfeschüler bares Geld sparen. Personen, die Nachhilfeunterricht anbieten, sollten daher prüfen, ob sie ihren Unterricht ohne Umsatzsteuer abrechnen können.
Im vorliegenden Fall betrieb die Klägerin ein Lernstudio. Sie unterrichtete Kindergarten- und Grundschulkindern in Englisch. Die Sprachlehrerin berief sich auf europäisches Recht und behandelte ihre Leistungen als umsatzsteuerfrei. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied (Az.: 4 K 19/15), dass die Nachhilfelehrerin dieses tun durfte. Weil das deutsche Steuerrecht an dieser Stelle zu eng gefasst ist, darf sich die Lehrerin direkt auf die europäische Steuerbefreiungsvorschrift berufen. Zwar wollte das Finanzamt die Entscheidung nicht akzeptieren und zog zur höheren Instanz, der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde aber zurück. Der entsprechende Beschluss wurde im Februar 2016 veröffentlicht (Az.: XI B 61/15). Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Bund der Steuerzahler rät daher privaten Nachhilfelehrern zu prüfen, ob bei allen ihren unterrichtenden Tätigkeiten wegen der aktuellen Rechtsprechung eine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht kommt. Der Nachhilfeunterricht soll dabei den Lernstoff der Schule erweitern oder vertiefen. Eine bloße Freizeitbeschäftigung ist davon ausgenommen. Außerdem muss der Nachhilfelehrer auf eigene Rechnung arbeiten.