Die Thüringer Finanzämter erinnern: Abgabefrist für Steuererklärungen am 31. Juli nicht versäumen
Die allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2018 endet grundsätzlich am 31. Juli 2019. Darauf weisen die Thüringer Finanzämter hin. Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen für das Jahr 2018 von Angehörigen der steuerberatenden Berufe fertigen lassen, müssen diese spätestens bis zum 29. Februar 2020 abgeben.
Für alle Besteuerungszeiträume vor 2018 gelten die bisherigen Regelungen. Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung freiwillig abgeben (sogenannte Antragsveranlagung) haben vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entsteht, Zeit, um ihre Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Sie sind nicht an die neuen Fristen gebunden.
Mit den neuen Fristen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass viele für die Besteuerung relevante Daten von den mitteilungspflichtigen Stellen erst ab März des Folgejahres vorliegen. Zudem sollen die längeren Abgabefristen den Angehörigen der steuerberatenen Berufe Arbeit ersparen. Viele eingereichte Fristverlängerungsanträge sollen künftig entfallen.
Hinweis:
Grundlage für die Neuregelung der Steuererklärungsfristen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 bildet das von Bundestag und Bundesrat im Jahr 2016 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016. Es wurde am 22. Juli 2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1679) verkündet. Die neuen gesetzlichen Fristen sind in § 149 der Abgabenordnung (AO) geregelt. § 149 (2) AO regelt die Frist bis zum 31.Juli des Folgejahres, wenn eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung besteht. § 149 (3) AO regelt die Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige. § 149 (4) und (6) AO regeln die Ausnahmen für vorzeitig anforderbare Steuererklärungen. Die Voraussetzungen für eine zusätzliche Fristverlängerung sind in § 109 (2) AO festgeschrieben.
Quelle: Thüringer Finanzministerium, Erfurt.