Gera: Zahlungen aus dem Härtefallfond Ost-West-Rentenüberleitung können beantragt werden

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Jetzt kann der Antrag gestellt werden für Einmalzahlungen aus dem sogenannten Härtefallfonds. Darüber informiert Geras Gleichstellungbeauftragte Catrin Heinrich, die dazu Nachfragen von in der DDR geschiedenen Frauen erhielt.

Die Bundesregierung hat bereits im November 2022 die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer Stiftung des Bundes zur Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-West-Renten-überleitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler (Härtefallfonds) geschaffen. Jetzt ist das Antragsverfahren für eine Einmalzahlung installiert. Menschen aus bestimmten Berufs- und Personengruppen und Geschiedene aus der Ost-West-Rentenüberleitung, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion können unter bestimmten Voraussetzungen zur Abmilderung ihrer empfundenen Härten eine pauschale Einmalzahlung von 2.500 Euro erhalten. Die deutschen Bundesländer können dem Härtefallfonds noch bis zum 31. März 2023 beitreten und die Einmalzahlung je um weitere 2.500 Euro erhöhen – so dass pro Person eine pauschale Einmalzahlung von 5.000 Euro möglich ist.

Voraussetzungen zum Erhalt der Einmalzahlung für Personen aus der Ost-West-Rentenüberleitung:
Die Personen sind vor dem 2. Januar 1952 geboren UND haben am 1. Januar 2021 eine oder mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt weniger als 830 Euro netto (nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) bezogen UND
a) wurden entweder nach mindestens 10-jähriger Ehe nach DDR-Recht geschieden und haben in der Ehe mindestens ein Kind erzogen oder
b) ihre Rente (Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente) hat nach dem 31. Dezember 1996 begonnen und sie haben in der ehemaligen DDR (längstens bis zum 31. Dezember 1991) eine dieser fünf Situationen durchlebt:
1. mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Post oder im Gesundheits- und Sozialwesen gearbeitet oder
2. mindestens 4 Jahre lang Familienangehörige gepflegt und deshalb ihre Beschäftigung vollständig aufgegeben oder
3. mindestens 5 Jahre lang in einer „bergmännischen Tätigkeit“ im Sinne des DDR-Rechts in der Carbochemie/Braunkohleveredelung gearbeitet oder
4. ihre Beschäftigung aufgegeben, weil Sie für insgesamt mindestens 10 Jahre mit Ihrem Ehegatten für einen dienstlichen Aufenthalt in das Ausland gereist sind oder
5. nach Beendigung ihrer aktiven Laufbahn als Balletttänzerin oder Balletttänzer am 31. Dezember 1991 eine berufsbezogene Zuwendung bezogen

Entscheidung ab April
Da die Bundesländer (auch der Freistaat Thüringen) dem Härtefallfonds noch bis Ende März 2023 beitreten können und mehrere Bundesländer noch keine Entscheidung darüber getroffen haben, sind Entscheidungen über Anträge und Auszahlungen erst ab April 2023 möglich.

Antrag stellen bis 30.9.2023
Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird nur auf Antrag gezahlt. Der Antrag ist bis zum 30. September 2023 zu stellen.

Auskunft und Anträge auch für Spätaussiedler und jüdische Kontingentflüchtlinge:
• Stiftung „Härtefallfonds“, montags bis donnerstags von 8:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 14:00 Uhr unter der kostenlosen Telefonnummer 0800/7241634; Postanschrift: Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds, 44781 Bochum, E-Mail-Adresse: gst@stiftung-haertefallfonds.de
• Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2023/haertefallfonds-antragsformulare-liegen-vor.html;
• Verein DDR-Geschiedener Frauen: http://verein-ddr-geschiedener-frauen.org/uncategorized/einrichtung-des-haertefallfonds/

Quelle

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