Seit dem Jahr 2023 wurden in Thüringen zwei wasserrechtliche Genehmigungen für die wesentliche Änderung und den Betrieb von Beschneiungsanlagen erteilt. Das geht aus einer Antwort des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten auf eine Kleine Anfrage der AfD-Landtagsabgeordneten Nadine Hoffmann hervor (Drucksache 8/4563). Ablehnungen gab es im betreffenden Zeitraum keine.
Standorte in Masserberg und Steinach betroffen
Wie Umweltminister Tilo Kummer in dem Parlamentspapier mitteilt, betraf der erste genehmigte Antrag aus dem Jahr 2023 den Sportpark „Ersteberg“ in Masserberg (Landkreis Hildburghausen). Dort ging es um eine wesentliche Änderung der bestehenden Beschneiungsanlage sowie die Erweiterung des zugehörigen Speicherteichs.
Die zweite Genehmigung wurde im Jahr 2026 für den Aktiv- und Erlebnispark Silbersattel in Steinach (Landkreis Sonneberg) ausgestellt. Auch hier standen die wesentliche Änderung sowie der fortlaufende Betrieb der Anlage im Fokus. In den Jahren 2024 und 2025 wurden landesweit keine entsprechenden Anträge eingereicht.
Strenge Umwelt- und Wasserschutzauflagen
Für die Errichtung, Erweiterung oder den Betrieb technischer Beschneiungsanlagen gelten in Thüringen strenge gesetzliche Vorgaben. Gemäß dem Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung ermittelt, ob eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundesrecht erforderlich ist.
Darüber hinaus greift § 70 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG). Eine Genehmigung darf demnach nur versagt oder widerrufen werden, wenn dies zum Schutz des Naturhaushalts, des Landschaftsbilds, der Wasserwirtschaft oder der öffentlichen Sicherheit geboten ist. Behörden können Nebenbestimmungen und Auflagen erlassen, um mögliche negative Auswirkungen auf die Natur zu minimieren.
Landesregierung sieht keine Bedenken bei Einhaltung der Regeln
Hinsichtlich des grundsätzlichen Einsatzes von Kunstschnee verwies das Umweltministerium auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Sofern die rechtlichen und ökologischen Vorgaben des Thüringer Wassergesetzes eingehalten werden, bestehen seitens der Landesregierung weiterhin keine relevanten Bedenken gegen den Einsatz technischer Beschneiung im Freistaat.


