Das Landesverfassungsgericht im Saarland hat im einem Prozess um die Geschwindigkeitsmessung mit dem Traffistar S 350 von Jenoptik dem Kläger recht geben und die Form der Messung verworfen. Die entsprechenden Urteile aus den Vorinstanzen wurden aufgeben.
Das Urteil bezieht sich vor allem auf das Grundrecht auf ein faires Verfahren, das bei dieser Messmethode nicht gewährleistet werden kann, weil der Fahrer im Nachhinein nicht nachvollziehen kann, wie und was gemessen wurde. Die Richter schreiben dazu:
Das Grundrecht auf wirksame Verteidigung schließt auch in einem Bußgeldverfahren über eine Geschwindigkeitsüberschreitung ein, dass die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Plausibilitätskontrolle zur Verfügung stehen.
Vergleichbare Prozesse gibt es auch in anderen Bundesländern – das Urteil könnte an dieser Stelle also auch für andere Prozesse interessant sein. Das gesamte Urteil steht im Volltext hier zur Verfügung.
[…] am Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hatte in den letzten Wochen für viel Aufmerksamkeit gesorgt. Dieser hatte bekanntlich entschieden, dass jedermann, der einen Bußgeldbescheid wegen des […]