Ein „Blitzerurteil“ am Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hatte in den letzten Wochen für viel Aufmerksamkeit gesorgt. Dieser hatte bekanntlich entschieden, dass jedermann, der einen Bußgeldbescheid wegen des Vorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung erhält, das Recht hat, den Verstoß technisch überprüfen zu lassen und dass dazu die Messgeräte sogenannte Rohmessdaten speichern müssen.
Das Amtsgericht Suhl hat nun in einem weiteren Fall ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches klären soll, ob verschiedene auf der A 71 („Tunnelkette“) angebrachte Geschwindigkeitsmessgeräte diesen Anforderungen genügen. Konkret geht es um die Anlagen bei Oberhof (km 120,3) sowie Zella-Mehlis (km 125,2), jeweils Fahrtrichtung Schweinfurt.
Das Amtsgericht Suhl hat in Bußgeldverfahren, denen eine Geschwindigkeitsmessung mittels TraffiStar S 330 zugrundeliegt, einen Sachverständigen hinzugezogen. Dieser soll begutachten, ob bei dem Gerät die Richtigkeit der Ergebnisse im Nachhinein überhaupt nachvollzogen werden kann. In dem Beweisbeschluss heißt es:
Ebenso soll das Gutachten Stellung nehmen zur Frage der Speicherung von „Rohmessdaten“ bzw. soweit keine Speicherung erfolgt, die sich hieraus ergebenden technischen Möglichkeiten der Nachvollziehbarkeit der Geschwindigkeitsmessung bzw. der Plausibilität der festgestellten Geschwindigkeiten.
Welche technischen Möglichkeiten der nachträglichen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung gibt es?
Dieses Gutachten soll dann in die Urteilsfindung einfließen.