Erfurt: Keine Straßenmusikanten auf dem Weihnachtsmarkt

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Erfurt: Keine Straßenmusikanten auf dem Weihnachtsmarkt – Im Rahmen der Durchführung des Erfurter Weihnachtsmarktes 2019, welcher vom 26.11.2019, 10:00 Uhr, bis zum 22.12.2019, 20:00 Uhr, stattfindet, findet der § 9 „Straßenmusikanten und Schauspieler“ der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Erfurt (Stadtordnung) vom 16. Mai 2003 keine Anwendung im festgesetzten Veranstaltungsgelände, welches folgende Bereiche umfasst: Willy-Brandt-Platz (Bahnhofsvorplatz), Bahnhofstraße, Anger, Schlösserstraße, Schlösserbrücke, Fischmarkt, Rathausarkaden, Benediktsplatz, Marktstraße, Domplatz.

Es wird ausschließlich ein Standort für Straßenmusikanten und Schauspieler am Lutherdenkmal auf dem Anger ausgewiesen. Dieser darf nur nach vorheriger Genehmigung durch die Kulturdirektion, Abteilung Märkte und Stadtfeste, als Veranstalter des Erfurter Weihnachtsmarktes durch den jeweiligen Künstler genutzt bzw. bespielt werden. Eine Berücksichtigung für die Planung für diesen Standort ist nur bis zum 18.11.2019 möglich.

Eine Anmeldung nach dem o. g. Termin ist grundsätzlich nicht möglich und kann daher bei der Planung nicht berücksichtigt werden.

Die Nutzung des o. g. Standortes ist nur nach Genehmigung und unter Berücksichtigung folgender Auflagen möglich:

  • Der Einsatz von Verstärkern ist untersagt.
  • Der Verkauf von CDs und anderen Werbeartikeln ist verboten.
  • Zur Einhaltung des Immissionsschutzes (Lärmschutz) sind an den nächsten schutzwürdigen Immissionsorten (Wohngebiet) Richtwerte einzuhalten. Dabei sind die Instrumente so zu betreiben, dass die Lärmimmission in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr von 60 dB und außerhalb dieser Zeit von 45 dB, gemessen an der nächstgelegenen Wohnbebauung, gemäß den Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzamtes nicht überschritten wird.

Eine ungenehmigte Nutzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird entsprechend geahndet. Außerhalb des o. g. festgesetzten Veranstaltungsgeländes gilt die Stadtordnung in vollem Umfang.

Wir weisen des Weiteren darauf hin, dass im Veranstaltungsgelände insbesondere Darbietungen mit Feuer, wie zum Beispiel Feuershows, verboten sind.

Quelle

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