Versammlungen und Gottesdienste erlaubt, Maskenpflicht erweitert

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In Thüringen sind derzeit (Stand: 22. April 2020) 1.874 Personen mit dem Coronavirus infiziert, das sind 54 Fälle mehr als am Vortag. Schätzungen gehen von 1.330 Genesenen aus. Im Freistaat sind bislang 61 mit dem Coronavirus infizierte Personen verstorben.

Aktuelle Maßnahmen der Thüringer Landesregierung:

  • Kabinett ermöglicht Versammlungen und Gottesdienste mit Einschränkung ab dem 23. April 2020.
  • Soloselbständige in Thüringen erhalten im Schnitt rund 4.600 Euro aus dem Corona-Soforthilfeprogramm des Landes.

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat am 22.04.2020 die „Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung“ erlassen. Mit der Änderung gelten die mit der „Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung“ neu eingefügten Regelungen zum Versammlungsrecht sowie zu den Gottesdiensten und sonstigen religiösen Zusammenkünften bereits ab dem 23. April 2020.

Ab Freitag, den 24. April 2020, soll in ganz Thüringen beim Einkaufen und im ÖPNV das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung verpflichtend werden. Dies hat das Kabinett auf Vorschlag von Gesundheitsministerin Heike Werner beschlossen.


Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung

Vom 22. April 2020

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat heute die „Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung“ erlassen und den Chef der Staatskanzlei gebeten, deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen. Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten der Verordnung zum 23. April 2020 gewährleistet.

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1

§ 3 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 18. April 2020 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3a Satz 1 werden die Angabe „ab dem 3. Mai 2020“ und die Worte „auf Antrag“ gestrichen.
In Absatz 3b Satz 1 wird die Angabe „ab dem 3. Mai 2020“ gestrichen.
In Absatz 3c wird die Angabe „ab dem 3. Mai 2020 auch“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. April 2020 in Kraft.

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Heike Werner

Quelle.

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