Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)Weimar
. Die Stadtverwaltung Weimar als Gesundheitsamt verfügt gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. § 13 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur weiteren Verbesserung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 07. Juli 2020 und des § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), in der derzeit gültigen Fassung, folgendes:
1.
Im Stadtgebiet Weimar bleibt weiterhin die Thüringer Verordnung zur weiteren Verbesserung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 07. Juli 2020 in Anwendung. Diese Regelungen gelten weiterhin. Die nachfolgenden Regelungen gelten darüber hinaus.
2.
Jedermann hat im Stadtgebiet Weimar in medizinischen Bereichen jeglicher Art, also z. B. in Arztpraxen, Medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern ein Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Über medizinisch bedingte Ausnahmen entscheidet der Arzt oder die betreffende Einrichtung.
Anerkannt als Mund-Nasen-Bedeckung ist jeder Schutz im Sinne von § 6 Abs. 4 der Thüringer Verordnung zur weiteren Verbesserung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 07. Juli 2020.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres gilt und für Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
3.
Für Geschäfte des Lebensmittelhandels einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen-, Supermärkte sowie Hofläden gelten die folgenden Hygieneregeln:
Mitarbeiter/innen an Kassen, die durch eine Schutzwand (z. B. Plexiglasscheibe) abgeschirmt sind, müssen keine Mund-Nasen-Bedeckungen tragen. Ist dieser Schutz nicht gegeben, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Etwas anders gilt bei Mitarbeiter/innen im Thekenbereich von Bäckereien und Fleischereien sowie im Bereich der offenen Lebensmittelabgabe. Hier ist trotz Abschirmung durch eine Schutzwand eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Mitarbeiter/innen in Ladengeschäften aller Art müssen im direkten persönlichen Kundenkontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
4.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist in den öffentlichen Innenbereichen von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben erforderlich, insbesondere in öffentlichen zugänglichen Gängen, Fluren, Räumen, Fahrstühlen usw.
Diese Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt für Kunden und Verkaufspersonal sowie für die Servicemitarbeiter/innen. Dies gilt nicht für am Tisch sitzende Restaurantgäste. Etwas anderes gilt auch für Personal an den Rezeptionen der Beherbergungsbetriebe, falls diese durch eine Schutzwand (z. B. Plexiglasscheibe) abgeschirmt sind.
5.
Auch in den Außenbereichen von Gaststätten und entsprechenden Bereichen von Betrieben des Beherbergungsgewerbes sind zur Kontaktnachverfolgung von Gästen und Besuchern die Kontaktdaten zu erfassen. Zu erfassen sind Name, Vorname, Wohnanschrift oder Telefonnummer, Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit. Die Kontaktdaten sind für die Dauer von 4 Wochen aufzubewahren, vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher, für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der oben genannten Frist datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten. Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden, eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken ist unzulässig. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient oder die jeweiligen Veranstaltungen und Einrichtungen nicht in Anspruch genommen werden. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.
6.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in der Presse in Kraft. Sie gilt bis zum 31.08.2020. Damit tritt die 10. Allgemeinverfügung der Stadt Weimar außer Kraft.
Begründung:
Es wird auf die Begründungen zur 9. und 10. Allgemeinverfügung verwiesen. Schutzmaßnahmen, die verfügt sind, sind weiterhin notwendig, auch über die landesrechtliche Verordnung hinaus. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil sich unmittelbar vor Erlass dieser Allgemeinverfügung die Infektionszahlen in Weimar wesentlich erhöht haben. Nachdem lange Zeit die Zahl der betroffenen Personen gering war bzw. zurückgegangen ist, sind z. B. am 27.07.2020 3 weitere Coronafälle bestätigt worden. Damit galten ab diesem Tage in Weimar 19 Personen als infiziert. Diesem schnellen Anstieg muss entgegengewirkt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Weimar, Schwanseestraße 17, 99423 Weimar, einzulegen.
Hinweise:
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Das bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar, kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.
Die Einlegung eines Widerspruches auf elektronischem Wege ist derzeit noch nicht möglich.
Weimar, den 28. Juli 2020
- Externer Link:
11. Allgemeinverfügung der Stadt Weimar.