Thüringen: Razzia wegen Rechtsterror auch in Thüringen

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Die Bundesanwaltschaft lässt seit heute Morgen (17. April 2018) aufgrund von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die Wohnungen von vier namentlich bekannten Beschuldigten in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen sowie von einer nicht tatverdächtigen Person in Thüringen durchsuchen.

Die Beschuldigten stehen in dem Verdacht, eine rechtsterroristische Vereinigung gegründet und sich an ihr mitgliedschaftlich beteiligt zu haben (§ 129a Abs. 1 StGB).

Festnahmen sind bislang nicht erfolgt.

Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen eint die Beschuldigten eine nationalsozialistische Gesinnung. Vor diesem Hintergrund sollen sie sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens aber Anfang 2017, unter dem Namen „Nordadler“ zu einer rechtsterroristischen Vereinigung zusammengeschlossen haben. Ziel der Vereinigung soll es gewesen sein, dem Nationalsozialismus in Deutschland zum Wiedererstarken zu verhelfen. Dazu haben sie auch bislang aber noch nicht näher konkretisierte Anschläge auf politische Gegner in Erwägung gezogen. Zu diesem Zweck sollen sich die Beschuldigten bereits bemüht haben, Waffen, Munition sowie Materialien zum Bau von Brand- und Sprengvorrichtungen zu beschaffen.

Die heutigen Durchsuchungen dienen dazu, die bestehenden Verdachtsmomente zu objektivieren. Insbesondere soll geklärt werden, ob die Beschuldigten bereits über Waffen oder sonstige Gegenstände zur Anschlagsbegehung verfügen.

Vor diesem Hintergrund haben die mit dem Vollzug der Durchsuchungsanordnungen befassten Landeskriminalämter Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Bremen und Thüringen ihre jeweiligen Spezialeinsatzkommandos (SEK) hinzugezogen. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Niedersachsen beauftragt.

Zunächst hatte die Generalstaatsanwaltschaft Celle Ermittlungen aufgenommen. Die Bundesanwaltschaft hat das dortige Verfahren am 18. Januar 2018 übernommen und Ermittlungen unter anderem wegen des Verdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) eingeleitet.

Quelle

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