Jena: Neue Corona-Allgemeinverfügung ab Freitag

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Ab Freitag gilt die neue Allgemeinverfügung der Stadt Jena. Wichtige Regelungen zur Präzisierung die Verordnungen des Landes Thüringen, bleiben bestehen. Die Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt der Stadt Jena veröffentlicht, das auf der Homepage einsehbar ist, tritt am Freitag, den 28.08. in Kraft und gilt bis zum 30.09.2020.

Mund-Nasen-Bedeckung und Hygienekonzepte

Die Allgemeinverfügung verlängert die bisherigen Regelungen. Das heißt, dass weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben, insbesondere dort, wo Dienstleistungen am Menschen erbracht werden, und Gesundheitseinrichtungen, wie Arzt- und Therapiepraxen, getragen werden muss. In geschlossenen Räumen, wo sich fremde Menschen auf nahem Raum begegnen, z.B. im Fahrstuhl, auf Gängen und in Foyers, müssen Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden, wie auch an Orten, an denen in geschlossenen Räumen Speisen und Getränke ausgegeben werden und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren. Das Personal ist von der Pflicht ausgenommen, wenn andere Infektionsschutzmaßnahmen ergriffen werden.

Geschäfte, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sowie weitere Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen auf Grundlage der Landesverordnung in ihren Infektionsschutzkonzepten Maßnahmen zur Beschränkung der anwesenden Personen zum Schutz vor Infektionen vorsehen. Um diese landesweit geltenden Regelungen in der Praxis handhabbar zu gestalten, konkretisiert die Stadt in ihrer Verfügung einen Richtwert von 10 qm Verkaufsfläche pro Person, wobei das Personal bei dieser Berechnung nicht mit zählt.

Meldepflicht für Reiserückkehrer

Ebenfalls beibehalten wird die Meldepflicht für Reiserückkehrer. So sind alle Personen, die aus einem Risikogebiet nach Jena zurückkehren, zu einer unverzüglichen Meldung bei der Hotline 03641-49 2222 unter Angabe ihrer Personalien und der Umstände des Aufenthalts (Zeitraum, Ort, Kontakte) oder über das Web-Formular unter https://gesundheit.jena.de/webform/corona2 verpflichtet. Zudem müssen sie sich sofort in häusliche Quarantäne begeben. Alle Personen mit Krankheitssymptomen müssen sich unabhängig von der Meldung beim Hausarzt oder der Kassenärztlichen Vereinigung bei der Hotline 03641-49 3333 melden.

Die Ausweisung der Risikogebiete findet sich unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Appell an Bevölkerung

„Die Meldepflicht für Reiserückkehrer ist neben den Abstandsregeln und der Pflicht eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, gerade jetzt besonders wichtig. Mit dem Ferienende kehren besonders viele Urlauber zurück und bringen möglicherweise mehr als nur schöne Souvenirs mit. Die Zahl der Corona-Infektionen steigt bereits wieder. Da nicht nur die Urlauber an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, sondern auch die Schule wieder beginnt, steigt die Gefahr einer zweiten Infektionswelle. Deshalb ist es besonders wichtig, dass sich jeder an die geltende Hygiene- und Abstandregelungen sowie an die Pflicht hält, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, dass sich alle Rückkehrer aus Risikogebieten zunächst in Quarantäne begeben und jeder, der Symptome aufweist, sich an die geltenden Betretungsverbote hält“, appelliert Oberbürgermeister Dr. Thomas Nitzsche an die Bevölkerung.

Kritik am Land

Zudem äußert er sein Unverständnis für die neuen Lockerungen durch den Freistaat. „Vor dem Hintergrund der steigenden Infektionszahlen sehen wir nicht, warum das Land gerade jetzt weitere Lockerungen beschließt. Wir hätten es begrüßt, wenn die Landesregierung erst noch die Wochen direkt nach der Urlaubssaison und dem Schulbeginn abgewartet hätte“, betont OB Nitzsche.

Quelle: Stadt Jena.


Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
Teil 1: Verweis auf geltendes Thüringer Recht

I. Es wird auf die Regelungen der zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 07.07.2020 in der jeweils gültigen Fortschreibung verwiesen.

II. Es wird auf die Regelungen der Vierten Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte Thüringer Quarantäneverordnung) vom 07.07.2020 in der jeweils gültigen Fortschreibung verwiesen.

Teil 2:

Neufassung der Allgemeinverfügung der Stadt Jena
Der Oberbürgermeister der Stadt Jena ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 30 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung die folgende Allgemeinverfügung an, die an die Stelle der Allgemeinverfügung der Stadt Jena vom 18.06.2020, in der Fassung der 2. Änderung vom 13.07.2020 tritt.

I. Weitergehende Anordnung zur 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO
1. Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 6)
a) Im Stadtgebiet Jena ist, über die in § 6 Abs. 1 (öffentlicher Personenverkehr) und § 6 Abs. 2 (Geschäfte mit Publikumsverkehr) der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO geregelten Bereiche hinaus, unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Die Verpflichtung richtet sich bei allen öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Angeboten und Veranstaltungen sowie Geschäften, Dienstleistungen und Betrieben nach deren Infektionsschutzkonzept gemäß § 5 der 2. ThürSARS-CoV 2-IfS-GrundVO unter Berücksichtigung
• der vorhandenen branchenspezifischen Musterkonzepten im Sinne von § 5 Abs. 4 der 2. ThürSARS-CoV-2- IfS-GrundVO https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte

• der jeweiligen Arbeitsschutzstandards der zuständigen Berufsgenossenschaften.

Die Konzepte müssen Regelungen für die Fälle enthalten, in denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht oder nicht durchgängig eingehalten werden kann oder sich mehrere Personen für einen längeren Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten.
b) Soweit dies nicht in den jeweiligen Infektionsschutzkonzepten bereits geregelt ist, gilt die Verpflichtung für geschlossene Räume in folgenden Bereichen:
• beim Betreten von Handwerksbetrieben und Dienstleistungsbetrieben sowie bei der Inanspruchnahme und Erbringung von Dienstleistungen am Menschen (Gesichtsbehandlungen bzw. gesichtsnahe Dienstleistungen sind zulässig, wenn die Beschäftigten mindestens eine FFP2-Maske – oder gleichwertige Maske mit Bezeichnung KN95 oder N95 – tragen, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild),
• in öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben (Gänge, Foyer, Fahrstühle, Gastraum) für Kunden und Personal, ausgenommen sind am Tisch sitzende Gäste,
• beim Betreten von Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
• beim Betreten von Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
• in Geschäften für das Personal in allen Bereichen des Publikumsverkehrs sowie bei Kundenkontakt,
• in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern, für Patienten (für das Personal medizinischer Mund-Nasen-Schutz),
• beim Betreten überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren.

Das Personal ist jeweils von der Verpflichtung ausgenommen, sofern andere gleich geeignete Schutzvorrichtungen bestehen.

c) Darüber hinaus gilt die Verpflichtung beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen, soweit es sich nicht bereits um einen in I. Ziffer 1. Buchstabe b) geregelten Bereich handelt, mit mindestens einer anderen Person (insbesondere auch der Arbeitsstätte); diese Verpflichtung gilt nicht:

• Sofern der Mindestabstand von 1,5 m sichergestellt werden kann und
• wenn im Raum pro Person mindestens 10 qm zur Verfügung stehen oder ein Infektionsschutzkonzept nach den Anforderungen des § 5 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO mit einem Lüftungskonzept vorliegt. Ausgenommen von der vorgenannten Verpflichtung ist der private Wohnbereich.
2. Infektionsschutzkonzepte (§ 5)
Geschäfte, Einrichtungen sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr müssen in ihrem Infektionsschutzkonzepten gemäß § 5 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfSGrundVO insbesondere Maßnahmen zur Beschränkung der anwesenden Personenzahl zum Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole vorsehen und umsetzen. Dies erfordert im Infektionsschutzkonzept unter anderem:
• Angaben zur nutzbaren bzw. begehbaren Fläche,
• weitgehende Sicherstellung des Mindestabstands von 1,5 m (unter Berücksichtigung der Personenbewegung),
• Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung sowie Aussagen zu Möglichkeiten der regelmäßigen Be- und Entlüftung Dies ist unter anderem durch geeignete Maßnahmen zur Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs abzusichern.

Vorbehaltlich der konkreten Ermittlung der zulässigen Fläche durch den Verantwortlichen im jeweiligen Infektionsschutzkonzept nach den vorgenannten Maßstäben, wird eine Fläche von 10 qm pro Person als angemessen angesehen. Gemeint ist hiermit die für Kunden bzw. Publikum zugängliche Verkehrsfläche (d.h. Gesamtfläche abzüglich Verkaufsständen, Regalen, Aufstellern usw.). Anwesendes Personal braucht bei der zu berücksichtigenden Personenzahl nicht eingerechnet zu werden.

3. Regelungen für Risikopersonen (§ 11)

Personen, die innerhalb der letzten 7 Tage Krankheitssymptome (erhöhte Körpertemperatur über 37,5 Grad, trockener Husten, Atemprobleme / Kurzatmigkeit, Lungenschmerzen, akuter Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn, erhebliche Hals- und Gliederschmerzen) aufgewiesen haben oder diese aktuell noch aufweisen, dürfen während des Vorliegens der Symptome und für die Dauer von 7 Tagen nach der letzten Symptomatik keine Geschäfte bzw. Verkaufsstellen, Betriebs- und Diensträume, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe, geöffnete Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Beförderungsmittel des öffentlichen Personenverkehrs sowie medizinische Einrichtungen (soweit dies nicht aufgrund Behandlungsbedürftigkeit erforderlich ist) betreten.
Dies gilt nicht, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion labordiagnostisch ausgeschlossen worden ist.

II. Ergänzende Regelungen und konkretisierende Hinweise zur Vierten Quarantäneverordnung

1. Einwohner Jenas bzw. deren Personensorgeberechtigte sowie nicht in der Bundesrepublik gemeldete Personen, die Ein- und Rückreisende aus einem Risikogebiet gemäß § 1 Abs. 4 der Vierten Thüringer Quarantäneverordnung vom 07.07.2020 in der jeweils gültigen Fortschreibung sind, haben sich unverzüglich bei der Hotline 03641 / 49 22 22 unter Angabe ihrer Personalien und der Umstände des Aufenthalts (Zeitraum, Ort, Kontakte) oder über das Web-Formular unter https://gesundheit.jena.de/webform/corona2 zu melden.

Die Ausweisung der Risikogebiete findet sich unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

2. Personen nach II. Ziffer 1. mit Krankheitssymptomen sind verpflichtet, unverzüglich die Stadt Jena unter03641 /
49 33 33 zu kontaktieren. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob daneben eine Meldung beim Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst erfolgt.

III. Außerkrafttreten, Bekanntgabe und Geltung
1. Die Allgemeinverfügung vom 18.06.2020 in der Fassung der 2. Änderung vom 13.07.2020 tritt am 28.08.2020 außer Kraft.
2. Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach Ihrer Bekanntgabe wirksam.
3. Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich zum 30.09.2020.


Amtsblatt Jena 31_20

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