Weimar: Neue Allgemeinverfügung gilt ab Dienstag

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Weimar. Mit einer neuen Allgemeinverfügung verstärkt die Stadt Weimar den Infektionsschutz in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, in stationären Einrichtungen der Pflege, mobilen Pflegeeinrichtungen sowie sonstigen Altenheimen und Seniorenresidenzen. Danach darf jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner nur noch von einer Person pro Tag besucht werden. Diese hat nur mit einem negativen Corona-Schnelltestergebnis Zutritt. Die Schnelltests erfolgen unmittelbar vor Zutritt an Ort und Stelle. Außerdem muss während des Besuches eine FFP2-Maske getragen werden.

„Die vergangenen Tage haben gezeigt, dass es in einzelnen Einrichtungen trotz massiver Unterstützung durch ehrenamtliche Helfer sowie der Bundeswehr zu unkontrollierten Infektionsausbrüchen mit einer Vielzahl von Todesfällen kommen kann“, erklärte Oberbürgermeister Peter Kleine. „Daher ist es notwendig, besonders verwundbare Einrichtungen noch stärker zu sichern, um die Bewohnerinnen und Bewohner zu schützen. Das Risiko des Einschleppens des Coronavirus in die Einrichtungen muss weiter reduziert werden. Wir haben auch keine Zeit, um auf die neue Landesverordnung zu warten. Jeder Tag zählt und kann Menschenleben retten. Die strikte Einhaltung und Umsetzung der Hygienekonzepte in den Einrichtungen ist mitentscheidend, das Einschleppungs- und Ansteckungsrisiko zu minimieren. Zur Unterstützung der Pflegeeinrichtungen und deren Besucher hat die Stadtverwaltung in Abstimmung mit den Fraktionsvorsitzenden des Stadtrates insgesamt 25.000 FFP2-Masken bestellt. Diese werden in den kommenden Tagen an die Einrichtungen verteilt und sollen den Besuchern zur Verfügung gestellt werden, soweit diese keine eigenen FFP2-Masken haben. Ich hoffe, dass wir damit einen kleinen Teil zum besseren Schutz der Einrichtungen beitragen können,“ unterstrich OB Kleine.

Die Allgemeinverfügung wird am 4. Januar als Anzeige in der Tagespresse veröffentlicht und tritt am Dienstag in Kraft. Sie gilt zunächst bis 31. Januar 2021.


Hier finden Sie die Allgemeinverfügung 14. b.

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