Jena: Spielplätze werden wieder geöffnet

0
951

Ab Mittwoch, 3. Februar 2021, wird eine neue Allgemeinverfügung in Jena gelten.

Darin werden neben redaktionellen Anpassungen die Voraussetzungen für das Betreten der öffentlich zugänglichen Spielplätze geregelt. Personen über 14 Jahre müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Zwischen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, ist auf einen Mindestabstand von 1,5m zu achten. Damit wird dem Infektionsschutz Rechnung getragen. Außerdem sind die Eltern angehalten auf ausreichend Abstand der Kinder zu achten.

Die ursprünglich für letzte Woche angekündigte neue Allgemeinverfügung wurde unter dem Eindruck des Nachweises der britischen und südafrikanischen Corona-Mutation in Jena vom Krisenstab in Abstimmung mit dem Freistaat Thüringen verschoben. Nach Einordnung der Lage werden nun im Rahmen der neuen Allgemeinverfügung auch die Spielplätze unter neuen Infektionsschutzauflagen wieder geöffnet. Je länger der Lockdown anhält, desto wichtiger ist es, dass Kinder Möglichkeiten zur Bewegung an der frischen Luft haben. Aber auch mit der Öffnung der Spielplätze bleibt der Appell bestehen, insbesondere die freie Natur zu nutzen.

Infektionsschutz bleibt nach wie vor oberste Priorität

Die möglichen Ausbreitungen der aufgetretenen Virusvarianten werden in enger Abstimmung mit dem Land Thüringen genau beobachtet und nachverfolgt. Das Ansteckungspotential der Mutanten ist nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts deutlich höher als bei ursprünglichen Versionen. Deshalb gilt weiterhin der Appell an die Bevölkerung auf Abstände – auch im Freien – zu achten, sich auch bei leichten Symptomen auf Corona testen zu lassen und nach Möglichkeit die Betreuung von Kindern zu Hause sicherzustellen.

Sollte sich die Infektionslage wieder verschärfen, dann behält sich die Stadt weitere Regelungen für die öffentlichen Spielplätze vor – etwa eine Begrenzung der Personenzahl oder die eingeschränkte Nutzung von Spielgeräten. Auch dies ist nun durch die Allgemeinverfügung geregelt.


Weitere Regelungen:

Sollte das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, dann muss unverändert ein schriftliches ärztliches Zeugnis vorgelegt werden. Die Anforderungen an den Inhalt wurden, um die datenschutzrechtlichen Interessen der betreffenden Personen zu wahren, angepasst.

In der Innenstadt wird das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung auch auf die Straßen Nonnenplan und Kollegiengasse ausgeweitet.

Quelle: Stadtverwaltung Jena.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein