Altenburg: Nächtliche Ausgangssperre

0
951

Ab heute gilt eine neue Allgemeinverfügung.

Neu sind die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen, die in §3 der Verordnung geregelt werden:
(1) Das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr
des Folgetages ohne triftigen Grund nach Absatz 2 untersagt.
(2) Triftige Gründe sind insbesondere:

  1. die Ausübung beruflicher Tätigkeit,
  2. die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
  3. die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben, medizinische Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer Erkrankung, bei Verletzung
    oder bei Niederkunft,
  4. die notwendige Pflege, Begleitung und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger
    Menschen sowie die notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen,
    Seite 2 von 3
  5. die Begleitung sterbender Menschen und von Personen in akut lebensbedrohlichen
    Zuständen,
  6. die Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,
  7. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  8. dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere der Feuerwehren, der Rettungsdienste oder des Katastrophenschutzes, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,
  9. die Ausübung kommunalpolitischer Funktionen,
  10. die Abwendung von Gefahren für Besitz und Eigentum,
  11. die notwendige Versorgung von Tieren,
  12. die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest,
  13. die Durchfahrt im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen,
  14. der Schutz vor Gewalterfahrung sowie
  15. weitere wichtige und unabweisbare Gründe.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein