Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich Anfang Juni darauf verständigt, dass bei selbst genutzten Wohnimmobilien Photovoltaikanlagen, die bis zu zehn Kilowattpeak (kWp) oder kleine Blockheizkraftwerke, die bis zu 2,5 kW produzieren, künftig nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen.
„Das ist eine sehr gute Nachricht für viele Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer in Thüringen, die mit ihren Anlagen in erster Linie klimafreundlichen Strom erzeugen wollen“, ist sich Finanzministerin Heike Taubert sicher. Thüringen hatte sich gemeinsam mit anderen Bundesländern beim Bund für eine entsprechende Regelung eingesetzt.
Die bisher geltenden umfangreichen Erklärungspflichten für den Betrieb dieser kleinen Anlagen entfallen mit der neuen Vereinfachungsregelung. „Auf dem Weg zu einer bürgernahen Finanzverwaltung kommen wir damit wieder ein großes Stück voran. Die Betreiber der Anlagen müssen jetzt keine aufwendige Gewinnermittlung mehr beim Finanzamt einreichen. Das macht den Einsatz einer solchen Anlage auch für noch Unentschlossene wieder attraktiver. Mit jeder neuen PV-Anlage fördern wir auch den Klimaschutz und die Energiewende im Freistaat“, so Taubert.
Die Vereinfachungsregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Auf schriftlichen Antrag wird danach ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die entsprechenden Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerke nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und damit letztlich eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Tätigkeit vorliegt. „Das bedeutet, dass aus der Anlage weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt werden. Die Erklärung ist dann auch für die Folgejahre bindend“, erläutert Taubert. Sind Einkommensteuerfestsetzungen aus Vorjahren noch änderbar, gilt die Vereinfachungsregelung auch für diese Jahre.
Der entsprechende Antrag steht unter https://finanzamt.thueringen.de/service/formulare/photovoltaikanlage zum Download bereit.
Hinweis
Die Vereinfachungsregelung gilt nur für die Einkommensteuer. An der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Photovoltaikanlagen ändert sich nichts.