Frist für Steuererklärung auf 31. Oktober 2021 verlängert

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Gestern ist das neue Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) in Kraft getreten. Damit gelten auch neue Fristenregelungen für die Abgabe der Steuererklärungen 2020.

Wer verpflichtet ist, Steuererklärungen für das Jahr 2020 zu erstellen, der hatte dafür ursprünglich Zeit bis zum 31. Juli 2021. Wer sich steuerlich vertreten lässt, für den galt bisher eine Frist bis Ende Februar 2022. Jetzt wurden die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 sowohl für steuerlich beratene, als auch für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige um einmalig jeweils drei Monate verlängert.

Wer keinen Steuerberater hat, hat nun für die Erstellung seiner Steuererklärungen 2020 bis zum 31. Oktober 2021 Zeit. Für beratene Steuerpflichtige ist der neue Stichtag der 31. Mai 2022. Grund für die bundesweit beschlossene Fristverlängerung ist die anhaltende Belastung der Bürger:innen, Finanzämter und Steuerberater:innen durch die Corona-Krise.

„Insbesondere für die Steuerbüros sind drei Monate mehr Zeit eine echte Entlastung. Sie waren in den vergangenen Monaten mehrbelastet, weil sie ihre Mandantinnen und Mandanten zusätzlich bei den Anträgen für Corona-Hilfen unterstützt haben“, weiß Finanzministerin Heike Taubert.

Dennoch rät die Finanzministerin jedem, der nicht unmittelbar durch die Pandemie stärker belastet ist als normal, die neuen Fristen nicht auszureizen, um große Bearbeitungsstaus nach Ende der Fristen zu vermeiden. „Wer kann, sollte seine Steuererklärungen zeitnah bei den zuständigen Finanzämtern abgeben. Das entspannt nicht nur die Arbeitssituation in den Finanzämtern, auch die Steuerpflichtigen selbst können befreiter in die Sommerferien starten, wenn ihre steuerlichen Pflichten schon erledigt sind“, so Taubert.

Hintergrund

Die vorgenannten Fristen gelten nur für Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Dazu gehören insbesondere auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer,

  • die im Jahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld erhalten haben.
  • auf deren elektronischen Lohnsteuerkarte ein individueller Freibetrag eingetragen ist (Ausnahme: Behinderten-Pauschbetrag). Dadurch führt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber monatlich etwas weniger Lohnsteuer ab.
  • die verheiratet sind oder in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben, sich zusammenveranlagen lassen und die Steuerklassenkombination 3 und 5 oder die Steuerklasse 4 mit Faktor gewählt haben oder wenn einer der Partner die Steuerklasse 6 hat.
  • die neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro haben, zum Beispiel Vermietungseinkünfte oder gewerbliche Einkünfte.

Die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben, gilt aber beispielsweise auch für Rentnerinnen und Rentner, wenn deren steuerpflichtige Einkünfte den Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 Euro für 2020 übersteigen.

Für die Erstellung der Steuererklärung steht mit „Mein ELSTER“ eine kostenfreie Onlineplattform der Steuerverwaltung zur Verfügung. Die Steuerverwaltung bietet damit einen sicheren, kontaktlosen und flexiblen Weg, mit dem Finanzamt vor Ort zu kommunizieren.

Quelle

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