Bundestagswahl: So funktioniert die Briefwahl

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Sie wollen wählen, sind aber am Wahltag, dem 26. September 2021, nicht in der Lage ihren Wahlbezirk (Wahllokal) aufzusuchen. Dann besteht die Möglichkeit, mittels Briefwahl an der Bundestagswahl teilzunehmen.

„Die Briefwahl ermöglicht denjenigen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl, die sich am Wahltag nicht in ihrem Wahlbezirk aufhalten können oder wegen ihres Alters, gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen verhindert sind,“ so der Landeswahlleiter Günter Krombholz.

Beantragung von Briefwahlunterlagen

Um die Briefwahlunterlagen zu erhalten, muss spätestens bis zum 24. September 2021 (zu empfehlen ist jedoch früher; Öffnungszeiten der Gemeindebehörde beachten!), bei der zuständigen Gemeindebehörde ein schriftlicher oder mündlicher (nicht fernmündlicher) Antrag auf Erteilung der Briefwahlunterlagen gestellt werden. Diesen Antrag findet der Wahlberechtigte auf der Rückseite seiner Wahlbenachrichtigung. Die zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ergibt sich aus der Absenderangabe der Wahlbenachrichtigung.

Die Briefwahlunterlagen werden nach Bearbeitung des Antrags durch die zuständige Gemeindebehörde den Antragstellern durch die Post übersandt oder amtlich überbracht.

Eine weitere Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen zu beantragen, ist der Weg über das Internet.

Der Wahlberechtigte sollte zunächst die Internetseite seiner Gemeinde aufsuchen, ob der Wahlscheinantrag online verfügbar ist. Ist dies nicht der Fall, kann im Internetangebot des Landeswahlleiters nachgesehen werden. Unter https://wahlen.thueringen.de ist das Formular des Wahlscheinantrags abrufbar, aber nur für die Gemeinden, die an der Online-Beantragung teilnehmen. Ist die Gemeinde im Feld „Auswahl der für Sie zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung“ nicht aufgeführt, bleibt nur der Weg über die Post oder durch Selbstabholung bei der Gemeindebehörde. Die Internetmöglichkeit wird von den Gemeinden in den nächsten Wochen sukzessiv eingerichtet.

Briefwahl in der Gemeindebehörde

„Darüber hinaus hat der Wähler die Möglichkeit an Ort und Stelle, d. h. direkt in der Gemeindebehörde, die Briefwahl auszuüben. Diese Möglichkeit erspart die Postwege und wurde im Vorfeld der letzten Wahlen sehr häufig genutzt.

Bitte informieren Sie sich über die Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde und vergessen Sie nicht die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis bzw. Reisepass mitzubringen,“ so der Landeswahlleiter Günter Krombholz.

Haben Sie die Briefwahlunterlagen beantragt, übersendet Ihnen die Gemeinde nachfolgende Briefwahlunterlagen oder händigt Ihnen diese vor Ort aus:

  1. den Wahlschein
  2. den amtlichen Stimmzettel
  3. den blauen Stimmzettelumschlag
  4. den roten Wahlbriefumschlag
  5. ein Merkblatt.

Briefwahlvorgang (Reihenfolge des Handlings bei Briefwahl)

Hat der Wahlberechtigte seine Briefwahlunterlagen erhalten, ist für die Bundestagswahl wie folgt zu verfahren:

  1. Der Wähler kennzeichnet den Stimmzettel der Bundestagswahl persönlich und unbeobachtet.
  2. Er legt den Stimmzettel in den blauen Stimmzettelumschlag für die Bundestagswahl und verschließt diesen.
  3. Dann unterschreibt der Wähler die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ unter Angabe des Datums.
  4. Zum Schluss werden der verschlossene blaue Stimmzettelumschlag und der unterschriebene Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag der Bundestagswahl gesteckt und verschlossen.

Der Wahlbriefumschlag (rot) muss dann verschlossen an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersandt oder dort abgegeben werden.

Anmerkung:

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, die Briefwahl selbst auszuüben, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person seines Vertrauens bedienen. In diesem Fall hat die Hilfsperson die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ auf dem jeweiligen Wahlschein abzugeben.

Bitte beachten Sie die beigefügten Informationen (Merkblatt)!

Im Bereich der Deutschen Post AG werden die Wahlbriefe unentgeltlich befördert. Will der Wähler von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen, hat er den Wahlbrief selbst freizumachen. Auch bei Inanspruchnahme einer besonderen Beförderungsform, z. B. Eilzustellung oder Einschreiben, haben die Absender den das normale Entgelt übersteigenden Betrag selbst zu entrichten. Die Wahlbriefe sollten spätestens am Donnerstag, dem 23. September 2021 bei der Post aufgegeben werden; bei entfernter liegenden Orten entsprechend früher. Verspätet eingehende Wahlbriefe nehmen an der Wahl nicht mehr teil. Der Wähler trägt allein das Risiko einer verspäteten Ankunft des Wahlbriefes, auch wenn ihn selbst keinerlei Verschulden trifft.

„Wichtig ist: Gehen Sie zur Wahl! Nutzen Sie die demokratische Möglichkeit zur Mitbestimmung!“, so Landeswahlleiter Günter Krombholz.

Autor: Th. Landesamt für Statistik, Erfurt.

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