Steuererklärungen müssen bis zum zum 31. Oktober 2021 abgegeben werden

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Finanzministerin Heike Taubert erinnert: „Wer über 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.“

Bürgerinnen und Bürger, die verpflichtet sind, Steuererklärungen für das Jahr 2020 zu erstellen, haben in diesem Jahr drei Monate länger Zeit. Wer keinen Steuerberater hat, für den läuft die Frist noch bis zum 31. Oktober 2021. „Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in 2020 Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro erhalten haben, trifft die Abgabepflicht. Viele vielleicht zum ersten Mal“, so Finanzministerin Heike Taubert (SPD).

Wer im abgelaufenen Kalenderjahr Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Elterngeld von mehr als 410 Euro bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. „Aufgrund der Pandemie und den dadurch geschaffenen Sonderregelungen wurde das Instrument des Kurzarbeitergelds in 2020 sehr viel stärker in Anspruch genommen, als die Jahre zuvor.

Die Finanzverwaltung empfiehlt deshalb rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Über das Online-Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) kann die Steuererklärung jederzeit elektronisch abgeben werden. Die Anmeldung geht ganz einfach.

Das benötigte Zertifikat ist durch die Registrierung bei „Mein ELSTER“ unter www.elster.de erhältlich. Der Vorgang der Registrierung ist nach etwa einer Woche abgeschlossen und umfasst auch die Übersendung eines Aktivierungscodes auf dem Postweg. „Diese Zeit muss mit eingeplant werden. Deshalb empfehle ich sich zeitnah zu registrieren um die Steuererklärung auch fristgerecht bis zum 31.Oktober 2021 beim zuständigen Finanzamt einzureichen“, so Taubert.

Eine Steuernachzahlung ist nach Einschätzung der Finanzverwaltung für viele Betroffene jedoch nicht zu erwarten. Durch angefallene Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen kann die Steuerbelastung gesenkt werden. Vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zeitweise in „Kurzarbeit Null“ waren, können mit einer Steuererstattung rechnen.

Für beratene Steuerpflichtige ist der Stichtag zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 einmalig der 31. Mai 2022.

Hintergrund

Das Kurzarbeitergeld ist, wie auch das Kranken- oder das Elterngeld, steuerfrei. Derartige Leistungen unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Im Rahmen der Steuerfestsetzung werden die Lohnersatzleistungen fiktiv zum zu versteuernden Einkommen addiert und dadurch der maßgebende persönliche Steuersatz berechnet. Dieser wird auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen (ohne das Kurzarbeitergeld, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und etwaige andere Lohnersatzleistungen) angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen. Es kann so auch zu Steuernachzahlungen kommen.

Autor: Thüringer Finanzministerium.

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