SHK: Ab Donnerstag (18.11.) gilt neue Allgemeinverfügung

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Amtliche Bekanntmachung

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

Allgemeinverfügung des Saale-Holzland-Kreises vom 17. November 2021 zur Anordnung weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung eines erhöhten Infektionsgeschehens im Landkreis
Az.: 2021-11-17

Teil 1: Verweis auf geltendes Thüringer Recht

Es wird auf die Regelungen der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 30.06.2021 in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 29.10.2021 in der jeweils geltenden Fassung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 03.09.2021 nebst der zugehörigen Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) vom 03.11.2021 in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

Teil 2: Allgemeinverfügung des Saale-Holzland-Kreises

Der Landrat des Saale-Holzland-Kreises ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 25 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und Abs. 7 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der jeweils gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung für das Gebiet des Saale-Holzland-Kreises an:

§ 1
2G-Zugangsbeschränkung
(1) Abweichend von § 13 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO sowie § 11a ThürSARS-CoV2- IfS-MaßnVO ist die Vorlage eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARSCoV2-IfS-MaßnVO oder eines Nachweises der Genesung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO erforderlich

2
a) in geschlossenen Räumen
aa) zur Inanspruchnahme von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes

Hiervon ausgenommen sind:
– die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke;
– nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist;
– Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen;
– vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb (vgl. § 22 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfSMaßnVO).

bb) bei entgeltlicher Übernachtung zu touristischen Zwecken;

cc) zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch, pflegerisch oder seelsorgerisch notwendiger Dienstleistungen (wie solche unter anderen in Arztpraxen, medizinischen Einrichtungen, Krankenhäusern und Rehaeinrichtungen)

dd) zur Teilnahme an öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 1 und 2 ThürSARS-CoV2-IfSMaßnVO, insbesondere Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen (soweit nicht bereits in der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO sowie der Allgemeinverfügung des TMBJS geregelt), kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern oder Konzertaufführungen sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstige Tanzlustbarkeiten;

ee) zur Teilnahme an nichtöffentlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 3 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO, sofern hierfür Räumlichkeiten von Gaststätten, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden sowie unabhängig vom Veranstaltungsort, wenn gleichzeitig mindestens 15 Personen anwesend sind;

ff) für den Zugang zu bzw. zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, Museen, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten, Denkmälern;

gg) für die Inanspruchnahme von Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen (ausgenommen Fahrschulen);

hh) für den Zugang zu zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks;

ii) für den Zugang zu Fitnessstudios, Tanzschulen, Schwimmbädern, Saunen, Solarien und jeweils ähnlichen Einrichtungen und Angeboten des Freizeitsportbetriebs, soweit nicht bereits in der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie der Allgemeinverfügung des TMBJS geregelt;

jj) zur Teilnahme an Reisebusveranstaltungen;

kk) für Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote;

ll) für Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und bei Chorproben.

b) außerhalb geschlossener Räume

aa) zur Inanspruchnahme von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes (Außengastronomie) – die Ausnahmen des Absatzes 1 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa gelten entsprechend

bb) zur Teilnahme an öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 ThürSARS-CoV2-IfSMaßnVO, insbesondere Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen (soweit nicht bereits in der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO sowie der Allgemeinverfügung des TMBJS geregelt), kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern oder Konzertaufführungen sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstige Tanzlustbarkeiten;

cc) zur Teilnahme an nichtöffentlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 3 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO, sofern hierfür Außenanlagen von Gaststätten, Veranstaltungsstätten und sonstigen vergleichbaren Einrichtungen genutzt werden sowie unabhängig vom Veranstaltungsort, wenn gleichzeitig mindestens 20 Personen anwesend sind;

dd) zur Inanspruchnahme von Angeboten von Fitnessstudios, Tanzschulen, Schwimmbädern, Saunen, Solarien und jeweils ähnlichen Einrichtungen und Angeboten des Freizeitsportbetriebs (Outdoor-Sportangebote), soweit nicht bereits in der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie der Allgemeinverfügung des TMBJS geregelt;

(2) Die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV2-IfSMaßnVO und die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO sind zu beachten.

(3) Die in § 1 Abs. 4 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO genannten Kinder sind mit geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt. Für asymptomatische Kinder, die nicht nach Satz 1 gleichgestellt sind, und asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Zugang nach Absatz 1 nach Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, oder des Nachweises der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts an Schulen zu gestatten; § 1 Abs. 4 Satz 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO findet Anwendung. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, ist der Zugang nach Absatz 1 nach Vorlage einen negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests zu gestatten, sofern die zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. § 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO findet Anwendung.

(4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO hat die Vorlage des Impfnachweises, des Nachweises der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oder der Nachweise nach Absatz 4 Satz 2 und 3 von Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen.

Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.

(5) Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen,

a) die sich mit Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen, die das jeweilige Angebot in Anspruch nehmen, in denselben räumlichen Bereichen aufhalten oder Kontakt zu ihnen haben und

b) die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfSMaßnVO oder keinen Nachweis nach Absatz 3 Satz 2 und 3 vorlegen, haben jeweils das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 oder 6a ThürSARS-CoV-2-IfSMaßnVO vorzulegen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO ist zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 4 und 5 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARSCoV2-IfS-MaßnVO, eines Nachweises der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO, der Nachweise nach Abs. 2 Satz 2 und 3 oder des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 oder 6a ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrun der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2; L 74 vom 4. März 2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.

Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

(7) Die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung richtet sich nach § 12 ThürSARSCoV2-IfS-MaßnVO. In Ergänzung zu § 12 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO ist die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung in geschlossenen Räumen auch für
Teilnehmer von nichtöffentlichen Veranstaltungen mit mindestens 15 gleichzeitig anwesenden Personen erforderlich.

(8) Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 sowie 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO.

§ 2
3G-Zugangsbeschränkung

(1) Über die in § 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO geregelten Bereiche hinaus, ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses in geschlossenen Räumen Voraussetzung:
a) zur Inanspruchnahme von körpernahen medizinisch, therapeutisch, pflegerisch oder seelsorgerisch notwendigen Dienstleistungen;
b) zur Inanspruchnahme von Fahrschulen;
c) bei entgeltlicher Übernachtung, soweit diese für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, bei Anreise und wiederholend jeweils spätestens zum Ablauf von 72 Stunden.

(2) Der für die Bereiche nach Absatz 1 geforderte Nachweis kann auf folgende Weise erbracht werden:
– durch das negative Testergebnis eines PCR-Tests gemäß § 2 Nr. 6 ThürSARSCoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt;
– durch das negative Testergebnis eines alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahrens gemäß § 2 Nr. 6a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt;
– durch eine Bescheinigung im Sinne von § 9 Abs. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests gemäß § 2 Nr. 5 ThürSARSCoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt oder
– durch einen vor Ort durchgeführten Selbsttest gemäß § 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.

(3) Ausnahmen:

a) Geimpfte und genesene Personen

Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für:
– geimpfte Personen im Sinne von § 2 Nr. 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.

Der Impfnachweis entsprechend § 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist zu führen;
– genesene Personen im Sinne von § 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.

Der Nachweis einer Genesung gemäß § 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-MaßnVO ist zu führen.

b) Kinder und Jugendliche
Von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind gemäß § 1 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfSMaßnVO ebenfalls ausgenommen:
– asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder;
– asymptomatische Schüler, wenn sie den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen.

Dieser Nachweis kann auch durch die Vorlage einer Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO erbracht werden.

(4) § 1 Abs. 4, 6 und 8 gilt entsprechend.

§ 3
Personenobergrenzen für öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen

(1) Abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO sind öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit gleichzeitig mehr als 1.000 teilnehmenden Personen untersagt.

(2) Abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO sind öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit gleichzeitig mehr als 2000 teilnehmenden Personen untersagt.

(3) Abweichend von § 14 Abs. 3 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnVO sind nichtöffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit gleichzeitig mehr als 50 teilnehmenden Personen untersagt.

(4) Abweichend von § 14 Abs. 3 Nr. 1 ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnVO sind nichtöffentliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räumen mit gleichzeitig mehr als 100 teilnehmenden Personen untersagt.

§ 4

Erweiterung der Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske

Ergänzend zu § 6 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO ist in Gedrängesituationen außerhalb geschlossener Räume im öffentlichen Raum, in denen die Mindestabstände von 1,5 Metern gemäß § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO nicht eingehalten werden können, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 ThürSARS-CoV2-IfSMaßnVO zu tragen. Dies gilt insbesondere in Warteschlangen, auf Wochen- oder Spezialmärkten sowie im Wartebereich der Bus- und Straßenbahnhaltestellen (Verkehrszeichen 224 der StVO). § 6 Abs. 5 bis 8 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO gilt entsprechend.

§ 5

Geltungsdauer
(1) Die Allgemeinverfügung vom 10. November 2021 tritt mit Ablauf des 17. November 2021 außer Kraft.
(2) Diese Allgemeinverfügung tritt am 18. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. November2021 außer Kraft.
(3) Die Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens fortlaufend auf ihre Wirkung und Erforderlichkeit überprüft.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises, Im Schloß, 07607 Eisenberg, einzulegen.

Der Widerspruch kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: ga@lrashk.thueringen.de.

Der Widerspruch kann auch durch De-Mail mit der Versandart „mit Absenderbestätigung“ nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
ga@saaleholzlandkreis.de-mail.de.

Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Straße 1 in 07545 Gera kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Hinweise:

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen.

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann beim Landratsamt Saale-Holzland-Kreis, Gesundheitsamt, Klosterlausnitzer Straße 81, 07607 Eisenberg nur nach telefonischer Voranmeldung unter Tel. (036691) 115 und im Internet auf www.saaleholzlandkreis.de eingesehen werden.

Der Erlass der Allgemeinverfügung beruht auf der Weisung des TMASGFF vom 17. November 2021.
Eisenberg, den 17. November 2021
Andreas Heller – im Original gezeichnet und gesiegelt –
Landrat


Begründung:
Nach §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 28a IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Ausbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ist gemäß § 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) der Saale-Holzland-Kreis im übertragenen Wirkungskreis.

Die aktuell gültige ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO hat in Thüringen ein Frühwarnsystem etabliert. Bei lokal ansteigenden Fallzahlen entscheiden neben dem Frühwarnindikator (der Sieben-Tage-Inzidenz), auch die lokale Sieben-Tage Hospitalisierungsinzidenz und die thüringenweite Auslastung der Intensivstationen darüber, wann zusätzliche Eindämmungsmaßnahmen getroffen werden müssen.

Gemäß § 25 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO hat die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, wenn die in § 25 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO festgelegten Warnstufen in Kraft treten.
Seit dem 6. November 2021 befinden sich alle Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen in der Warnstufe 3. Seit diesem Zeitpunkt ist trotz der bereits getroffenen bisherigen Eindämmungsmaßnahmen die thüringenweite Sieben-Tage-Inzidenz nochmals von 405,9 pro 100.000 Einwohnern auf heute 569,9, die Hospitalisierungsinzidenz von 14,2 pro 100.000 Einwohnern auf heute 18,6 sowie die thüringenweite Auslastung der Intensivstationen von 16,8 auf heute 28,3% angestiegen.

Im Landkreis Saale-Holzland-Kreis ist ein diffuses Infektionsgeschehen zu beobachten. Eine Stabilisierung des Infektionsgeschehens ist durch die bisherigen Regelungen nicht eingetreten. Die Situation der Intensivstationen Auslastung ist auch unter Berücksichtigung des Berichts und der dringenden Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats zu Maßnahmen in der vierten Welle vom 11. November 2021 bereits erheblich angespannt. Aktuell werden in Thüringen 190 Covid-19 Patienten auf Intensivstation behandelt (am 27. Oktober 2021 waren es noch 54 Covid-19 Patienten). Die Intensivbettenauslastung liegt bei mehr als dem Zweifachen des Schwellenwerts der Warnstufe 3. Eine vergleichbare Auslastung der Intensivbetten erfolgte im Vorjahr in der zweiten Infektionswelle erst ca. 4 bis 6 Wochen später. Der Anteil der Geimpften auf Intensivstation beläuft sich dabei auf durchschnittlich 5-10%; der Anteil der Geimpften auf Normalstation beträgt etwa 30%.

Aus den Entwicklungen der letzten Wochen zeigt sich, dass die Verdoppelungszeit der Patienten auf Intensivstation derzeit bei etwa 11 Tagen liegt. Es ist bereits abzusehen, dass kurzfristig erste Verlegungen von Intensivpatienten in andere Bundesländer erforderlich werden. Bereits zum aktuellen Zeitpunkt wird durch Thüringer Kliniken die Regelversorgung eingeschränkt, um personelle Kräfte für die Versorgung von Patienten auf Intensivstation zu gewinnen.

Es gilt jetzt dringend einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen zu vermeiden; ein Zuwarten würde zu einer sich bereits abzeichnenden Überlastung des Gesundheitssystems zusätzlich beitragen. Um dem entgegenzuwirken, werden bis zum Inkrafttreten der neuen ThürSARSCoV-2-IfS-MaßnVO bereits durch diese Allgemeinverfügung – über den Thüringer Corona-Eindämmungserlass vom 29. Oktober 2021 hinaus – umfangreichere Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen Infektionsrisiken sowie den diesbezüglichen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts eingeführt. Der Zugang bzw. die Inanspruchnahme wird entsprechend der §§ 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung nach 2G oder nach 3G (jeweils mit gleichzeitiger Pflicht zum Verwenden von Mund-Nasen-Bedeckungen bzw. qualifizierten Gesichtsmasken) geregelt. Dabei erfolgt unter der Abwendung flächendeckender Schließungen wie zum Ende des Jahres 2020 bis ins Frühjahr 2021 eine Abwägung zwischen gesellschaftlicher Teilhabe und den notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung einer drohenden Überlastung der Gesundheitsvorsorge, insbesondere in den Krankenhäusern. Dabei ist die Impfquote in Thüringen und die weiterhin zur Verfügung stehenden Impfmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Durch die Ausnahmen werden in begrenztem Umfang Personen mit gesteigertem Infektionsrisiko zugelassen. Berücksichtigt wurde hier aber insbesondere bei den Kindern unter sechs Jahren bzw. die noch nicht eingeschulten Kinder das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, sowie der Umstand, dass es für diese Personengruppe bislang keinen Impfstoff gibt.

Der Begriff der nichtöffentlichen Veranstaltung richtet sich nach § 14 Abs. 3 ThürSARS-CoV2- IfS-MaßnVO, sodass hiervon auch private Feiern unabhängig vom Veranstaltungsort erfasst werden.

Mit den weiteren Einschränkungen wird ein zusätzlicher Beitrag geleistet, das Ansteckungsrisiko zu vermindern und so einer weiteren oder schnelleren Verbreitung des Krankheitsvirus entgegenzuwirken. Die Anordnungen sind daher geeignet, zur Eindämmung des Coronavirus beizutragen. Diese weiteren Einschränkungen sind zudem erforderlich, um eine Überlastung der medizinischen Versorgungsstruktur zu vermeiden und Patienten in dem erforderlichen Umfang zeitnah versorgen zu können. Höhere Infektionszahlen würden zudem die Kontaktpersonennachverfolgung unmöglich machen, was zur weiteren Beschleunigung des Infektionsgeschehens führen würde. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zwecks der Schutzmaßnahmen sind nicht ersichtlich.

Die Allgemeinverfügung ist zudem angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem mit ihrem Erlass angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit steht. Die Verhältnismäßigkeit wird schließlich durch die Befristung der Allgemeinverfügung bis zum Ablauf des 24. November 2021 gewahrt.

Quelle.

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