Jena: Wurden in der Schonzeit Mahd und Baumschnitte durchgeführt?

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Kahlschlag und stark getrimmter Rasen. Nicht nur am Gries befremden die sogenannten Pflegemaßnahmen des Jenaer Eigenbetriebes Kommunalservice Jena (KSJ). So wurde im Stadtzentrum eine mangelhafte Information sowie ein massiver Eingriff in die Vegetation am Café Melange von der Ortsteilbürgermeisterin im Mängelmelder der Stadtverwaltung gerügt. Wenige Tage später nutzte ein Bürger ebenfalls das Online-Tool, um auf die Entfernung mehrerer Sträuche und der Bodenvegetation hinzuweisen.

Die verblüffende Antwort vom Eigenbetrieb KSJ: „Danke für Ihren Hinweis. Leider handelt es sich hierbei nicht direkt um einen Mangel!

Die Arbeiten konnten zum jetzigen Zeitpunkt stattfinden da die Entfernung der Stammaustriebe und die Mahd des Altgrases/Brombeeren nicht unter die Berücksichtigung der Schonzeit fallen.“

Der Zeitpunkt ist ein entscheidender Faktor: Hier gilt das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39), der Folgendes besagt:

„(5) Es ist verboten,

1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,

2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen […]“

Die Arbeiten vom Eigenbetrieb KSJ wurden nach dem 1. März durchgeführt, und damit in der Schonzeit. Im naturnahen, an der Saale gelegenen Gebiet Am Gries ist dieses fatal: Die Pflanzen-und Tierwelt wurde an dieser Stelle zum Teil zerstört und, wie es im Gesetzestext heißt, „erheblich beeinträchtigt“. Dass es sich am ehemaligen Festplatz und aktuell als (Dauer)Parkplatz am Gries um „schonende Form- und Pflegeschnitte“ handeln könne, wurde in einer E-Mail des Eigenbetriebs versucht zu erklären.

Darin heißt es:

„Wir als KSJ haben unseren alljährigen geplanten Pflegegang, Am Gries, durchgeführt und uns ist der §39 BNatSchG sehr wohl bekannt und an diesen halten wir uns auch strikt, und das auf allen Flächen mit Gehölzstruktur, die wir für die Stadt pflegen! Die Arbeiten, die wir dort an der Fläche durchgeführt haben, waren zum einen das Altgras, das wir auf der Fläche zu mähen und zu beräumen haben, dann wurde der Brombeerbewuchs zurückgeschnitten, da sich dieser sonst den Großteil der Fläche zurück ‚erobert‘ und die vorhanden Strauchgruppen so sehr eindämmt, dass die Brombeeren irgendwann wieder vorherrschend wären. Bei der Strauchgruppe, auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Bildern (1-3), handelt es sich um Stammaustriebe von einem, damals gefällten Eschenahorn, und uns ist geläufig, dass diese Art als invasiv gilt hier in Jena! Auf den Bildern (Strauch 6&7) handelt es sich ebenfalls um Stammaustriebe von wild gewachsenen Eschen, die dem gestalterischen Aspekt der Grünfläche nicht dienlich sind. Die entfernten Buschstrukturen haben nach Abstimmung mit dem FD Umweltschutz keine Bedeutung für die Brutzeit der Vögel hier im Stadtgebiet und durften somit von uns entnommen werden! (…) Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage insofern beantworten und versichere Ihnen nochmals, dass die Schonzeit einschließlich des Paragraphen für uns ebenfalls von höchster Priorität ist.“

Ob es sich bei dem Parkplatz mit Betonschutzwänden um einen Ort handelt, bei dem der gestalterische Aspekt der Grünfläche eine Rolle spielt? Eher nicht. Jeder Quadratmeter, der Flora und Fauna in unserer Stadt Schutz bietet, ist wichtig. Gerade in Zeiten der Versiegelung und damit verbundener Erhitzung der ohnehin warmen Stadt Jena im Talkessel wurde an dieser Stelle kontraproduktiv gehandelt. Zumindest sollte das Bundesgesetz so auch in dieser Hinsicht ausgelegt werden. Die Meinung eines Fachdienstes ist dabei irrelevant, da diese Arbeiten, wenn sie denn notwendig gewesen wären, auch vor dem 1. März hätten durchgeführt werden können.

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