Landtag senkt Altersuntergrenze für Wählbarkeit von kommunalen Wahlbeamten und erhöht Schutz der Wahlbewerber
Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann künftig zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt werden. Das hat der Landtag mit dem heute verabschiedeten Vierten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes beschlossen. Bisher mussten die Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet haben, um sich zur Wahl stellen zu können.
Das Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz – ThürKWG) regelt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen zur Ausübung des aktiven (Recht zu wählen) und passiven (Recht gewählt zu werden) Wahlrechts auf kommunaler Ebene. Bürgermeister und Landräte werden demzufolge in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar von den Wahlberechtigten auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Altersobergrenze für die Wählbarkeit zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat bleibt unverändert. Wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Mit der heute beschlossenen Gesetzesänderung soll zudem der Schutz der Kommunalpolitiker vor den zunehmenden politisch motivierten Straftaten erhöht werden. Die vollständige Anschrift der jeweiligen Bewerber soll bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge künftig nur noch auf ausdrücklichen Wunsch der Wahlbewerber bekannt gemacht werden.
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit bei kommunalen Wahlverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes bereits begonnen haben, wurde zudem eine entsprechende Übergangsbestimmung beschlossen.
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Quelle: https://www.thueringer-landtag.de/plenum/gesetzesinformationsdienst/.