Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday Ende November die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet und bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und Paketdiensten. Was viele Online-Shopper dabei aber nicht bedenken: wird das bestellte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel – und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht.
Denn werden die heiß ersehnten Turnschuhe oder das neueste Smartphone bei einem Onlineshop in einem Drittland bestellt, fallen bei der Einfuhr möglicherweise Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei manchen Waren, wie zum Beispiel Tabak, Kaffee und Alkohol, müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden.
Für Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen: Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 Prozent bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent (beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln) und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben. Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an. Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen. In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung im Paketzentrum und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Shopper sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.
Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsätzlich an den Empfänger wenden, um wertbezogene Fragestellungen zu klären. Andernfalls wird die Postsendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Empfänger per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern. Neben der Erhebung von Abgaben sind auch bei Post- und Kuriersendungen immer Einfuhrverbote bzw. Beschränkungen zu beachten. So überwacht der Zoll bei der Einfuhr auch die Produktpiraterie und die Produktsicherheit von technischen Geräten zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher.
„Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition erweisen, wenn diese gefälscht sind“, so Carlito Klaus, Sprecher des Hauptzollamtes Erfurt. „Die Waren werden beschlagnahmt und vernichtet, die Kaufsumme wird vom Verkäufer oft nicht erstattet. Außerdem erwartet den Paketempfänger oftmals ein zivilrechtliches Verfahren mit dem Rechteinhaber der Originalmarke.“ Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Land bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.
Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter www.zoll.de bzw. dem dort zur Verfügung gestellten Chatbot „TinA“ oder lädt sich die App „Zoll und Post“ auf das Smartphone.