Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen wurde im vergangenen Sommer neu geregelt. Zunächst galt es, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen.
Der Zinssatz bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr) gesenkt. Bisher betrug der Zinssatz 0,5 Prozent monatlich (6 Prozent pro Jahr). Die Änderung hatte der Gesetzgeber im Juli des vergangenen Jahres beschlossen. Hintergrund war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021, der den bundesgesetzlichen Zinssatz für verfassungswidrig erklärt hatte.
Für die Umsetzung der Neuregelung musste die Finanzverwaltung zunächst die technischen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen. „Dafür waren insbesondere umfangreichen Programmierarbeiten notwendig. In den kommenden Tagen erhalten Bürgerinnen und Bürger ihre Änderungsbescheide von Amts wegen. Die betroffenen Zinsbescheide sind auf dem 19. Januar datiert“, sagt Finanzministerin Heike Taubert.
Die Thüringer Finanzverwaltung hat Anfang Januar alle vorhandenen Steuerkontenhinsichtlich einer erforderlichen Anpassung der Zinsen an die neuen gesetzlichen Vorgaben maschinell überprüft. Im Ergebnis wurden rund 350.000 geänderte Zinsbescheide erstellt.
Finanzministerin Heike Taubert weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass in offenen Fällen mit Festsetzung von Erstattungszinsen zugunsten der Bürgerinnen und Bürger der Vertrauensschutz gelte. „Das bedeutet, Steuerpflichtige, die bereits einen Bescheid mit einer Steuererstattung und einer Zinsfestsetzung unter Anwendung des ursprünglichen jährlichen Zinssatzes von 6 Prozent erhalten haben, müssen die Zinsen nicht zurückzahlen“, so Taubert. Bei Mischfällen mit Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wird die Vertrauensschutzregelung auf das Ergebnis der Neuberechnung angewendet. Nur wenn der Zins bisher noch nicht festgesetzt wurde, erfolgt dies mit dem neuen Zinssatz von 1,8 Prozent jährlich.
Sofern eine Zinsfestsetzung mit Einspruch angefochten wurde, enthalten die Änderungsbescheide einen entsprechenden Hinweis.