Thüringen: Immer mehr Einsprüche zu den Grundsteuer-Bescheiden

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Aktuell liegen den Finanzämtern 49.881 Einsprüche in Zusammenhang mit der Grundsteuerreform vor. Als Einspruchsbegründung werden häufig verfassungsrechtliche Zweifel an dem zu Grunde liegenden Bewertungs- bzw. Grundsteuerrecht angebracht.

Bei verfassungsrechtlichen Bedenken liegen die Voraussetzungen für eine sogenannte „Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens“ oder eines „Vorläufigkeitsvermerks“ in der Regel erst dann vor, wenn ein Verfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

Das ist aktuell zwar noch nicht der Fall, allerdings können bereits jetzt die Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen. Dafür muss ein relevantes Verfahren vor einem Finanzgericht rechtsanhängig sein. Entsprechende Verfahren für das sogenannte Bundesmodell, welches auch von Thüringen angewandt wird, sind bereits bei den Finanzgerichten Berlin-Brandenburg oder Sachsen anhängig. Außerdem wird die Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger benötigt. Diese wird von den Thüringer Finanzämtern aus verwaltungsökonomischen Gründen jedoch unterstellt. Im Ergebnis werden Einsprüche, in denen verfassungsrechtliche Bedenken geäußert werden, von der Bearbeitung zurückgestellt, bis ein Verfahren am Finanzgericht oder einer höheren Instanz entschieden ist.

Einsprüche, in denen die Eigentümerinnen und Eigentümer materiell-rechtliche Einwendungen (z.B. fehlerhafte Angaben zur Wohnfläche oder Kernsanierung u.v.a.) geltend machen, werden hingegen nach dem Eingangsdatum abgearbeitet. Die Finanzämter erteilen aber in der Regel keine Eingangsbestätigungen. „Aktuell liegt der Schwerpunkt bei der Abarbeitung der eingegangenen Grundsteuerwerterklärungen. Aufgrund der derzeit hohen Arbeitsbelastung im Rahmen dieses Masseverfahrens kann es bei den Einsprüchen allerdings zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger, von Rückfragen zum Eingang oder Bearbeitungsstatus Ihres Einspruchs Abstand zu nehmen“, sagt Heike Taubert.

Die Finanzverwaltung rät Bürgerinnen und Bürgern, Ihre Einsprüche elektronisch einzulegen. Hierfür steht – wie bereits für die Erklärungsabgabe – das kostenfreie Programm „MeinELSTER“ zur Verfügung. „Vorteil ist, dass man nach dem Absenden des Formulars die Mitteilung erhält, dass der Einspruch beim Finanzamt eingegangen ist. Eine Nachfrage erübrigt sich somit“, sagt Heike Taubert weiter. Wichtig bei der Einspruchseinlegung ist, dass das zutreffende Aktenzeichen angegeben und eine Begründung eingereicht wird.

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