Die neue Thüringer Flüchtlingskostenerstattungsverordnung tritt zum 1. Januar rückwirkend in Kraft. „Unsere Zielstellung war es, den Kommunen bei der Unterbringung von Geflüchteten größere finanzielle Planungssicherheit zu geben“, sagt Migrationsministerin Doreen Denstädt dazu.
Die Erstattung der Unterbringungskosten für die Geflüchteten wird von einer monatlichen Pauschale je aufgenommenen Flüchtling auf eine monatliche Pauschale für vorgehaltene Unterbringungsplätze umgestellt. „Das ist ein echter Fortschritt und Systemwechsel. So kamen in den Jahren 2017 bis 2021 vergleichsweise nur wenige Geflüchtete in Thüringen an. Viele Kommunen haben daher in diesem Zeitraum ihre Wohnungen für Geflüchtete und Gemeinschaftsunterkünfte wieder aufgegeben. Leerstehende Plätze kosten zwar Geld, das Land erstattete diese Kosten bislang jedoch nicht. Zukünftig werden wir nun pauschal die vorhandenen Unterbringungsplätze bezahlen, unabhängig davon, ob sie derzeit belegt sind oder nicht. Damit schaffen wir mehr Planungssicherheit für die Kommunen, damit diese auch langfristig auf die schwankende Anzahl ankommender Schutzsuchender besser vorbereitet sind“, erklärt Denstädt.
Pro vorgehaltenem Unterbringungsplatz zahlt das Land für die vorgegebene Anzahl an Plätzen an die Kommunen eine Platzpauschale. Diese beträgt monatlich 294 Euro für Landkreise sowie 332 Euro für kreisfreien Städte. Werden von den Kommunen Unterbringungsplätze über die Vorgaben hinaus geschaffen, erhalten sie eine erhöhte Pauschale von 324 Euro im Landkreis und 362 Euro in einer kreisfreien Stadt. Noch höhere Platzpauschalen erhalten die Kommunen für barrierefreie Unterbringungsplätze. Hierfür zahlt das Land 354 Euro im Landkreis und 392 Euro in einer kreisfreien Stadt.
Die Mindestdauer, über die vorgehaltene Plätze vom Land erstattet werden, wird außerdem auf vier Jahre bis Ende 2026 festgelegt. Denstädt: „Das Land trägt somit für einen deutlich längeren Zeitraum das Risiko der Kosten von leerstehenden Unterbringungsmöglichkeiten und erhöht die Planungssicherheit für die Kommunen noch einmal deutlich.“
Zudem soll die Höhe der Pauschalen, die für die vorgehaltenen Unterbringungsplätze an die Kommunen gezahlt wird, zukünftig jährlich überprüft werden. Dadurch kann schneller eine eventuell benötigte Anpassung erfolgen. In einigen Fällen sollen vom Land außerdem Erstattungen über die Pauschalen hinaus zugesagt werden können, sogenannte Patronatserklärungen. Voraussetzung dafür ist der jährliche Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten. Erstattungsfähige Kosten sind insbesondere Gebäude- und Grundstücksmietkosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sowie Ausstattungs- und Einrichtungskosten.
„Flucht und Migration sind Dauerthemen. Auf diese müssen wir uns langfristiger einstellen. Mit der neuen Flüchtlingskostenerstattungsverordnung können wir nun über längere Zeiträume sicherstellen, dass wir genug Aufnahmekapazitäten für Schutzsuchende haben. Gleichzeitig bieten wir den Kommunen eine bessere Planungssicherheit. Leerstand, Sanierungen und andere Kosten müssen die Kommunen nun nicht mehr selbst stemmen, sondern sie bekommen finanzielle Sicherheit durch das Land. Mit diesem Systemwechsel in der Kostenerstattung für die Kommunen können wir uns deutlich besser auf die immer schwankenden Zahlen an ankommenden Geflüchteten einstellen“, erklärt Denstädt abschließend.