Bei einem vor knapp zwei Wochen bei Jützenbach im Landkreis Eichsfeld tot aufgefundenen Luchs, ist mittlerweile von illegalem Beschuss auszugehen. Im Rahmen der Vor-Ort-Begutachtung durch eine Mitarbeiterin des Kompetenzzentrum Wolf, Biber, Luchs war festgestellt worden, dass dem Luchs ein Vorderlauf fehlte und dass das Tier stark abgemagert war.
Der Luchs war zur genauen Totfunduntersuchung am 19.06.2023 an das Leibnitz Institut für Zoologie und Wildtierforschung (IZW) nach Berlin gebracht worden. Das Institut ist für die Totfunduntersuchungen von Wölfen und Luchsen in Deutschland zuständig. Erste Ergebnisse der Untersuchung lassen darauf schließen, dass der Luchs in Folge eines illegalen Beschusses verstorben ist. Die zuständige untere Naturschutz- sowie Jagdbehörde wurden informiert, damit weitere Schritte zur Klärung der Straftat eingeleitet werden können.
Umweltminister Bernhard Stengele verurteilt die Tötung des Luchses: „Der Luchs hat es schwer, sich in unserer Kulturlandschaft auszubreiten, daher ist für die Erhaltung der Tierart in Deutschland jedes einzelne Individuum wichtig. Illegale Tötungen bedeuteten einen Rückschlag für sämtliche Artenschutzbemühungen. Diese Straftat muss natürlich streng verfolgt werden“. Ludwig Gunstheimer, Präsident des Landesjagdverband Thüringen e.V. , ergänzt: „Als Dachorganisation der organisierten Jägerschaft des Freistaates verurteilen wir eine illegale Tötung eines Luchses auf das Schärfste. Wir hoffen auf schnelle Information zu den Ergebnissen der Ermittlungen.“
Da sich der Luchs, nach seiner Ausrottung in vielen Teilen Europas, nur sehr zögerlich ausbreitet, ist die Tierart u.a. in der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in Anhang II und IV als streng geschützte Art gelistet. Das Bundesnaturschutzgesetz führt den Luchs als besonders sowie als streng geschützte Tierart. Mit dem hohen Schutzstatus geht u.a. das Verbot des Tötens einher. In Deutschland wird der Eurasische Luchs aufgrund seiner Seltenheit und der nur zögerlichen Ausbreitung zudem in der bundesweiten Roten Liste als „Vom Aussterben bedroht“ eingestuft. ((Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) unterliegt der Luchs auch dem Jagdrecht. Er hat jedoch keine Jagdzeit und ist daher ganzjährig geschont (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BJagdG))). Das Töten der streng geschützten Tierart stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Schonzeitvergehen werden im Jagdrecht mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro bestraft, zudem droht der Entzug des Jagdscheins.