Die Gartensaison ist auf dem Höhepunkt. Damit verbunden sind oft auch Streitigkeiten in der Nachbarschaft, weil Rasenmäher oder -trimmer in der Mittagszeit oder am Sonntag benutzt werden. Um künftig Ärger vorzubeugen, weist das Umwelt- und Naturschutzamt aus gegebenem Anlass auf die rechtlichen Bestimmungen hin.
Die Gartenzeit ungestört genießen
Der Betrieb von motorbetriebenen Rasenmähern und Schreddern ist in Wohn- und Erholungsgebieten von Montag bis Samstag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr zulässig. Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser sowie Laubsammler dürfen nur Montag bis Sonnabend zwischen 9 Uhr und 13 Uhr sowie zwischen 15 Uhr und 17 Uhr betrieben werden. So schreibt es die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) vor. Generell gilt: An Sonn- und Feiertagen ist Ruhezeit – auch für motorbetriebene Gartengeräte.
Die Nichteinhaltung der benannten Betriebszeiten kann mit Bußgeldern geahndet werden. Wer sich an die Betriebszeiten hält, schont also nicht nur die Nerven der Nachbarn, sondern auch den Geldbeutel. Empfehlenswert ist, Geräte in der Nachbarschaft gleichzeitig zu betreiben – so konzentriert sich der Lärm auf kürzere Zeiträume. Auch, wenn es keine Vorschrift ist: Im Interesse der Nachbarschaft sollten auch samstags zwischen 12 und 15 Uhr Rasenmäher oder Schredder nicht betrieben werden, da viele Menschen – Erwachsene wie Kinder – die Mittagszeit zur Erholung nutzen.
Neben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften können auch privatrechtliche Vereinbarungen gelten – so zum Beispiel Kleingartensatzungen oder Hausordnungen. Diese beinhalten eventuell strengere Regelungen zu den Betriebszeiten.