Diese steuerlichen Entlastungen gelten auch in Thüringen ab 2024

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Aus dem im Jahr 2022 verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz und dem Zukunftsfinanzierungsgesetz ergeben sich eine ganze Reihe an steuerlichen Entlastungen ab dem Jahr 2024.

Der Grundfreibetrag wird ab dem kommenden Jahr um 696 Euro auf 11.604 Euro (23.028 Euro für Ehegatten) angehoben. „Für alle Einkünfte bis zum Erreichen des Grundfreibetrags fällt keine Steuer an“, sagt die Finanzministerin. Auch der Kinderfreibetrag wird um 360 Euro auf 6.384 Euro (3.192 Euro pro Elternteil) erhöht.

„Neben der Anhebung der Freibeträge kommt der Spitzensteuersatz von 42 Prozent erst ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro zum Tragen. Bisher lag der Grenzwert bei 62.810 Euro. Damit wird die sogenannte kalte Progression abgemildert. Lohnsteigerungen und Entlastungen kommen damit trotz der hohen Inflation bei Steuerpflichtigen an“, so Heike Taubert.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfte insbesondere die Verdopplung der Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage auf 40.000 für Ledige und 80.000 für Verheiratete interessant sein. „Mit der Erhöhung wird sich der Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich erhöhen. Experten gehen davon aus, dass mit der Erhöhung 13,8 Millionen Bürgerinnen und Bürger anspruchsberechtigt sind“, so Taubert.

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Prämie zur Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern, Beamten, Richtern und Soldaten. Bisher waren nur Personen anspruchsberechtigt, wenn ein Jahreseinkommen von 20.000 Euro bei Ledigen oder 40.000 Euro bei verheirateten Paaren nicht überschritten wurde.

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wird der Steuerfreibetrag für die Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Eigenkapital des Unternehmens des Arbeitgebers im Jahr 2024 von 1.440 Euro auf 2.000 Euro erhöht. So können Arbeitgeber ihre Angestellten auf verschiedenen Wegen am Unternehmenserfolg beteiligen. Ein geldwerter Vorteil für Arbeitnehmer bis zur Höhe von 2.000 Euro bleibt dann steuerfrei.

Der Solidaritätszuschlag wird im Jahr 2024 erst ab einer zu zahlenden Einkommensteuer in Höhe von 18.130 Euro für Ledige und 36.260 Euro für Verheiratete (bisher ab: 17.543 Euro und 35.086 Euro) berechnet.

Ob und wann die im Wachstumschancengesetz vorgesehenen steuerlichen Änderungen (z.B. Klimaschutz-Investitionsprämie oder degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wohngebäude) in Kraft treten, ist derzeit unklar. Das Gesetz wurde durch den Bundesrat in den Vermittlungsausschuss überwiesen.

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