Thüringen: Finanzministerium weist auf Steurpflicht für Fonds hin

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Hat ein Fonds (z.B. ETF) im Jahr 2023 Gewinn gemacht, entstehen darauf Steuern.

Dabei entstehen Steuern nicht nur auf Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne, sondern auch auf Erträge, die einbehalten und für die Wiederanlage auf Fondsebene verwendet werden.

Grundlage dafür ist die sogenannte Vorabpauschale (§ 18 Investmentsteuergesetz – InvStG).  Die Höhe der Vorabpauschale hängt dabei vom aktuellen allgemeinen Zinsniveau ab. „Aufgrund der niedrigen Zinsen lag die Vorabpauschale in den Jahren 2021 und 2022 bei null. Das hat sich nun in 2023 geändert“, sagt Finanzministerin Heike Taubert.

Die Vorabpauschale fließt nicht in dem Kalenderjahr zu, für das sie berechnet wird, sondern sie gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für das Jahr 2023 gilt damit am 2. Januar 2024 als zugeflossen.

Deutsche Banken werden die auf die Pauschale entfallenden Steuerabzugsbeträge voraussichtlich Anfang Januar von den Verrechnungskonten ihrer Kundinnen und Kunden abbuchen. Diese sollten deshalb darauf achten, zu Jahresanfang ausreichend Geld auf dem Verrechnungskonto zu haben – pro 10.000 Euro Fondsvolumen maximal 48 Euro (ggf. zzgl. Kirchensteuer).

Alternativ können sie für ihr Depot einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge einrichten. Deckt dieser die Fondsgewinne ab, werden keine Steuerabzugsbeträge erhoben. Der Freistellungsauftrag darf dabei über alle Banken hinweg nicht den maximalen Betrag von 1.000 Euro (bei Ehegatten 2.000 Euro) überschreiten.

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