Thüringen: Tarifeinigung wird für Beamte übernommen

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Das Thüringer Kabinett hat in dieser Woche den Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften behandelt. Der Gesetzentwurf sieht vor allem die Anpassung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger durch eine zeitgleiche und systemgerechte Umsetzung der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 vor. Darüber hinaus gewährleistet er durch weitere besoldungsrechtliche Maßnahmen zugleich eine aus heutiger Sicht verfassungsgemäße Alimentation in den Jahren 2024 und 2025.

Im Ergebnis wird unter Umrechnung des in der Tarifeinigung vorgesehenen Sockelbetrages in Höhe von 200 Euro in eine lineare Erhöhung und nach Anrechnung der bereits zum 1. Januar 2023 im Vorgriff auf das Tarifergebnis erfolgten linearen Anpassung um 3,25 Prozent die Besoldung zum 1. November 2024 um 1,462 Prozent erhöht. Eine weitere Anpassung um 5,5 Prozent erfolgt sodann zum 1. Februar 2025.

Zudem enthält der Gesetzentwurf eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Sonderzahlungen im Jahr 2024 unter Anrechnung der bereits im Jahr 2023 gewährten Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. „In  Summe dieser Zahlungen erhalten die Beamtinnen und Beamten und die Richterinnen und Richter das tarifvertraglich Vereinbarte“, erklärt Finanzministerin Heike Taubert. Auch für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger werden entsprechende Zahlungen vorgesehen.

Ferner sollen die Anwärtergrundbeträge auf der Basis der ab 1. Dezember 2022 gültigen Beträge zum 1. November 2024 um 100 Euro angehoben werden. Zum 1. Februar 2025 erfolgt eine Anhebung um weitere 50 Euro, sofern eine prozentuale Erhöhung um 5,5 Prozent nicht günstiger ist.

Damit eine verfassungsgemäße Alimentation für die Jahre 2024 und 2025 gewährleistet wird, enthält der Gesetzentwurf weitere Änderungen. So wird für so genannte Alleinverdienerfamilien, das sind Familien, in denen der Ehegatte der Beamtin oder des Beamten oder der Richterin oder des Richters Einkommen unterhalb der sozialrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt (2024 = 538 Euro pro Monat), die Rechtsgrundlage für die Gewährung eines alimentativen Ergänzungszuschlags geschaffen. Dieser soll im Jahr 2024 voraussichtlich 531,23 Euro und im Jahr 2025 voraussichtlich 332,79 Euro betragen.

Zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes wird in allen Besoldungsgruppen mit aufsteigendem Grundgehalt (alle Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und die Besoldungsgruppen R 1 und R 2) die jeweils niedrigste Erfahrungsstufe gestrichen.

Zudem wird die allgemeine Zulage aus Attraktivitätsgründen für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes mit Wirkung ab 1. November 2024 einheitlich gestaltet, indem auch die Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 den für die Besoldungsgruppe A 9 vorgesehenen Betrag erhalten.

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