Stadt Gera beschäftigt keine privaten Dienstleister zur Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten
Der Beschluss des OLG Frankfurt vom 03. Januar 2020 – Aktenzeichen 2 Ss-OWi 963/18 – hat in den letzten Tagen für Schlagzeilen in der Presse gesorgt. Er reiht sich nahtlos in die Reihe der Entscheidungen ein, die das OLG Frankfurt in der letzten Zeit zur Beteiligung Privater bei der Verkehrsüberwachung gemacht hat (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6.11.2019 – Aktenzeichen 2 Ss OWi 942/19).
Das OLG Frankfurt am Main hat auf die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen hin eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main aufgehoben, in dem es um ein „Parkknöllchen“ ging. Es sieht den Einsatz „privater Dienstleister“ zur Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs als gesetzeswidrig an. Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, sei ausschließlich dem Staat zugewiesen. Dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol beziehe sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, d.h. sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr.
Diese Entscheidung führte auch in der Stadt Gera zu Nachfragen durch Presse und Bürger. Die Stadtverwaltung teilt daher mit, dass in Gera sowohl die Politessen als auch die Beschäftigten, die zur Überwachung des fließenden Verkehrs eingesetzt werden, ausnahmslos Beamte und Tarifbeschäftigte der Stadt Gera sind. Gleiches gilt für die Vollzugsdienstkräfte und die weitere Bearbeitung der Ordnungswidrigkeiten in der Zentralen Bußgeldstelle. „Wir sind schon immer der Auffassung gewesen, dass hoheitliche Maßnahmen nur durch eigene Kräfte durchgeführt werden sollen und dürfen“ , sagt Kurt Dannenberg, Bürgermeister und zuständiger Dezernent.
Quelle: Stadt Gera.