Thüringen verschräft die Schutzmaßnahmen beim Handel

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Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Heike Werner (DIE LINKE), hat heute zwei neue Erlasse zu erforderlichen Hygienemaßnahmen in den Bereichen Handel und Liefer- und Postdiensten verfügt. Damit wurde der seit dem 19. März in Thüringen in Kraft getretene Erlass über infektionsschützende Maßnahmen erweitert.

Ministerin Werner: „Das neuartige Coronavirus hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Thüringen gibt es weiterhin einen deutlichen Anstieg von nachgewiesenen Fällen. Um sowohl das Personal als auch die Kunden noch stärker zu schützen, habe ich weitere zu ergreifende Maßnahmen im Einzelhandel und bei Liefer- und Postdiensten angeordnet. Dem Einzelhandel kommt im Rahmen der Versorgung der Bevölkerung insbesondere mit Lebensmitteln eine bedeutende Funktion zu. In den Geschäften, die weiterhin geöffnet bleiben dürfen, leisten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine ganz wichtige Arbeit. Daher appelliere ich an die Vernunft aller Thüringerinnen und Thüringer, die Lage ernst zu nehmen und sich an die angeordneten Maßnahmen zu halten. Wir alle sind hier gefordert.“

1. Erforderliche Hygienemaßnahmen im Einzelhandel in Anbetracht des Coronavirusbei der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung

Der Betrieb der von der Ausnahmeregelung betroffenen Einrichtungen darf nur unter strengen Auflagen zur Hygiene erfolgen. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals und der Kunden vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel/Gegenstände.

Die genannten Einzelhandelsgeschäfte, die weiter für den Kundenverkehr geöffnet bleiben dürfen, müssen dabei die zwingend im Erlass genannten Hygiene-Grundsätze sicherstellen:

  • Abstand von mindestens 1,50 m zwischen den Kunden sicherstellen;
  • Ausschluss von Teilnehmern mit erkennbaren Symptomen einer CO-VID-19 Erkrankung;
  • verstärktes Reinigungs-und Desinfektionsregime;
  • aktive Information der Kunden in geeigneter Weise über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten-und Nies-Etikette;
  • Bereitstellung von Desinfektionsmitteln;
  • Steuerung des Zutritts (z.B. Einlasskontrollen).

Den vollständigen Erlass finden Sie unter: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/Dateien/COVID-19/20200323_Erlass_Handel_Ergaenzung_Hygiene.pdf

2. Erforderliche Hygienemaßnahmen bei Liefer- und Postdiensten in Anbetracht des Coronavirusbei der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung

Ein Außer-Haus-Verkauf und Lieferdienste sind weiterhin gestattet. Nicht verboten sind auch die Versand- und Postdienstleistung einschließlich der Auslieferung von Briefen, Päckchen und Paketen.

Ein Außer-Haus-Verkauf und Lieferdienste dürfen nur unter strengen Auflagen zur Hygiene erfolgen. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals und der Kunden vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel/Gegenstände. Die im Erlass genannten Hygiene-Grundsätze sind sicherzustellen:

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Erkältungssymptomen und Rückkehrer aus Risikogebieten sind von der Arbeit freizustellen;
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über Hygieneregeln wie häufige Händereinigung und -desinfektion, Abstandsregeln und die Husten-und Nies-Etikette zu unterweisen;
  • Abstand von mindestens 1,50 m zum Kunden ist sicherstellen; Gruppenbildungen und Warteschlangen am Abgabeort sind zu unterbinden;
  • verstärktes Reinigungs-und Desinfektionsregime;
  • Bereitstellung von Desinfektionsmitteln für das Personal;
  • beim Außerhaus-Verkauf von Speisen ist zu gewährleisten, dass kein Verzehr vor Ort stattfindet.

Den vollständigen Erlass finden Sie unter: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/Dateien/COVID-19/20200323_Erlass_Post_Lieferdienste_Ergaenzugen.pdf

Quelle

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