Unstrut-Hainich-Kreis verschärft Corona-Regeln

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Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis – Der Landrat –

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionserkrankungen beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG)

Verweis auf geltendes Thüringer Recht

  1. Es wird auf die Regelungen der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
    (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung) verwiesen.
  2. Es wird auf die Regelungen der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus
    SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung) verwiesen.

Allgemeinverfügung

Der Landrat des Unstrut-Hainich-Kreises ordnet als Gesundheitsamt gemäß § 28 Abs. 1 Satz
1 und 2 sowie § 28 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 13 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Grundverordnung und § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit im Kreisgebiet an:

  1. Kontaktbeschränkungen
    In Abänderung zu § 3 Abs.1 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung findet § 3 Abs. 1 Nr. 2 im öffentlichen Raum keine Anwendung.
    Dies bedeutet, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit den Angehörigen des
    eigenen Haushaltes zulässig ist, wie dies in § 3 Abs.1 Nr.1 der Dritten Thüringer SARSCoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung geregelt ist.
    In Abänderung zu § 3 Abs.2 Nr. 6 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung darf bei Beerdigungen und standesamtlichen Eheschließungen eine Gesamtzahl von 10 teilnehmenden Personen nicht überschritten werden.
    Im Übrigen bleiben die Ausnahmeregelungen des § 3 Abs. 2 der Dritten Thüringer SARSCoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung unverändert.
  2. Ausgangsbeschränkung
    Erweiternd zu § 3 b der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung wird angeordnet, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum auch in der Zeit von 5 Uhr bis 22 Uhr nur bei Vorliegen triftiger Gründe zulässig ist.
    In diesem Zeitraum sind – neben den in § 3 b Abs.2 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-
    Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung aufgezählten – weitere triftige Gründe:
    (1) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs, Einkauf und Inanspruchnahme zugelassener Dienstleistungen,
    (2) Teilnahme an Beerdigungen und standesamtlichen Eheschließungen,
    (3) Individualsport entsprechend der Regelungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2- Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung und im Rahmen der Kontaktbeschränkungen der Nr. 1,
    (4) Bewegung an der frischen Luft im Rahmen der Kontaktbeschränkungen der Nr.1,
    (5) der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung, soweit diese geöffnet sind,
    (6) weitere wichtige und unabweisbare Gründe.

Die in § 3 Abs.2 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung benannten Ausnahmen finden entsprechende Anwendung.

  1. Mund-Nasen-Bedeckung
    Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 der Dritten Thüringer SARS-CoV2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung wird festgelegt, dass die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch für aufgrund der jeweiligen Marktsatzung festgesetzte Wochenmärkte der Städte und Gemeinden des Unstrut-Hainich-Kreises gilt.
  2. Spiel- und Bolzplätze
    Spiel- und Bolzplätze sind geschlossen zu halten.
  3. Spezialmärkte
    In Ergänzung der Untersagungen der §§ 6 und 8 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung sind Spezialmärkte im Sinne von § 68 der Gewerbeordnung ebenso untersagt, soweit sie nicht ausdrücklich durch § 8 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung von der Untersagung ausgenommen sind.
  4. Verkauf von Alkohol
    Von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr besteht ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol. Das Verkaufsverbot erstreckt sich insbesondere auch auf Tankstellenbetriebe und Mischbetriebe der Schankwirtschaft mit Einzelhandel.
  5. Pyrotechnik
    In der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum des Kreisgebietes unzulässig.
  6. Besuche in Krankenhäusern
    Abweichend von § 9a der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Grundverordnung sind Besuche in Krankenhäusern grundsätzlich untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen können abweichende Regelungen von der Einrichtungsleitung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist.
    § 9 Abs. 6 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Grundverordnung gilt entsprechend.
  7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis einschließlich 10.01.2021.
Die Allgemeinverfügung vom 21.12.2020 wird aufgehoben.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, Lindenbühl 28/29, 99974 Mühlhausen einzulegen; er kann auch auf elektronischem Wege durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes eingelegt werden.

Im Falle eines Widerspruchs hat dieser keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar, beantragt werden.

Hinweise:
Gemäß § 41 IV Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Begründung kann beim Büro des Landrates des Unstrut-Hainich-Kreises nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung eingesehen werden.
Mühlhausen, den 28. Dezember 2020
H a r a l d Z a n k e r
Landrat.

Quelle.

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