Sondersitzung zur Landtagsauflösung
Die häufigsten Fragen
In einer Sondersitzung am 19. Juli 2021 um 11 Uhr soll der Thüringer Landtag über seine Auflösung abstimmen.
Dazu sagt Landtagspräsidentin Birgit Keller: „Dem Landtag steht eine zutiefst historische Entscheidung bevor. Zum ersten Mal in der neueren Geschichte Deutschlands sollen ein Landtag vorzeitig aufgelöst und der Weg für Neuwahlen freigemacht werden. Die Abgeordneten treffen diese Entscheidung in hoher Verantwortung für Thüringen.“
Der Antrag zur Auflösung des Landtags ist gemäß den Bestimmungen der Thüringer Verfassung bereits gestellt worden. Er wird von 30 Abgeordneten, einem Drittel der Mitglieder des Landtags, getragen, der Mindestzahl an Unterstützer*innen.
Beschlussfähigkeit
Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt so lange als beschlussfähig, bis von der Präsidentin das Gegenteil festgestellt wird. Die Feststellung ist im Zusammenhang mit einer Abstimmung zu treffen.
Die Plenarsitzung ist eine Pflichtsitzung. Abgeordnete, die nicht oder nur teilweise an ihr teilnehmen können, müssen dies der Präsidentin möglichst vor Sitzungsbeginn mitteilen. Sollte nicht bereits durch Abmeldungen zu Beginn der Plenarsitzung die Beschlussunfähigkeit festgestellt werden können, würde eine Überprüfung der Anwesenheit erst im Zusammenhang mit einer Abstimmung erfolgen, bspw. über den Antrag auf Auflösung des Landtags.
Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit wäre die Sitzung für 15 Minuten zu unterbrechen. Wäre die Beschlussfähigkeit danach nicht hergestellt, wäre die Sitzung zu vertagen und zu einem späteren Zeitpunkt mit der Abstimmung fortzusetzen; eine neuerliche Aussprache zum selben Beratungsgegenstand wäre unzulässig.
Aussprache
Das Wort zur Aussprache kann vor der Abstimmung verlangt werden. Die Aussprache muss dann eröffnet werden. Die Geschäftsordnung legt fest, wie lang die Redezeiten für die Fraktionen und die Landesregierung sind.
Noch offen ist, wie viel Redezeit eingeräumt wird (einfache, gekürzte, verlängerte oder lange Redezeit). Sollten weitergehende Festlegungen getroffen werden, müsste ein Antrag auf Abweichung von der Geschäftsordnung gemäß §120 gestellt werden, der zu seiner Annahme eine Zweidrittelmehrheit erfordern würde.
Regierungserklärung
Die Landesregierung hat abgeleitet aus der Thüringer Verfassung zu jeder Zeit das Recht, in einer Plenarsitzung eine Regierungserklärung mit oder ohne Ankündigung abzugeben oder sich mit einem eigenen Redebeitrag an der Aussprache zu beteiligen.
Abstimmung
Laut Thüringer Verfassung ist über den Antrag offen abzustimmen. Das bedeutet, dass jede Stimme einer/einem Abgeordneten zugeordnet wird. Im Normalfall passiert dies über Handzeichen. Eine Sonderform wäre die namentliche Abstimmung mit Stimmkarten (Ja, Nein, Enthaltung). Sie muss vor der Abstimmung beantragt werden.
Nach der Auszählung gibt die Landtagspräsidentin das Ergebnis bekannt. Das Stimmverhalten ist aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, das mit zeitlichem Abstand nach der Plenarsitzung veröffentlicht wird.
Für die Plenarsitzung ist die Abstimmungsform noch nicht abschließend festgelegt.
Antrag wird angenommen
Der Antrag auf vorzeitige Auflösung des Landtags ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Landtags ihm zustimmen. Das sind 60 Abgeordnete. Der Landtag gilt dann als formal aufgelöst. Der Parlamentsbetrieb geht aber weiter, bis sich ein neuer Landtag nach der Wahl konstituiert hat.
Antrag wird abgelehnt
Erreicht der Antrag auf Auflösung des Landtags nicht die nötige Zwei-Drittel-Mehrheit, gilt er als abgelehnt. Auch dieser Beschluss ist unverrückbar. Der bereits eingereichte Antrag könnte nicht erneut zur Abstimmung gestellt werden. Davon unberührt bliebe die grundsätzliche Möglichkeit, einen neuen Antrag auf Auflösung des Landtags einzureichen, für den dieselben Verfassungsvorgaben gelten würden. Die neue Beschlussfassung dürfte frühestens am elften und müsste spätestens am 30. Tag nach der Antragstellung erfolgen. Zwischen der Auflösung des Landtags und seiner Neuwahl dürfen höchstens 70 Tage liegen.
Landtag ist beschlussunfähig
Sollte in der Abstimmung die Beschlussunfähigkeit festgestellt werden, könnte über den Antrag zur Auflösung des Landtags zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgestimmt werden.
Geschäftsführende Landesregierung
Ab dem Zeitpunkt der Konstituierung des 8. Landtags blieben der Ministerpräsident sowie auf sein Ersuchen die Ministerinnen und Minister geschäftsführend im Amt, bis der 8. Landtag eine neue Ministerpräsidentin bzw. einen neuen Ministerpräsidenten gewählt hat.
Zurückziehen des Antrags auf Auflösung des Landtags
Der Antrag auf Auflösung des Landtags gilt als zurückgezogen, sobald mindestens eine Antragstellerin oder ein Antragsteller dem Antrag die Unterstützung entzieht. Die Zurückziehung ist der Präsidentin des Landtags mitzuteilen. Sie ist möglich bis zur Eröffnung der Abstimmung über den Antrag.
Autor: Thüringer Landtag.