Die Teilnahme an der Bundestagswahl 2021 ist auch per Briefwahl möglich. Der Antrag auf Briefwahl sollte so schnell wie möglich gestellt werden, damit die dafür erforderlichen Unterlagen rechtzeitig eintreffen.
Bundeswahlleiter Georg Thiel tritt Versuchen, Zweifel an der Sicherheit der Briefwahl zu schüren, entschieden entgegen: „Die Briefwahl gibt es seit 1957 und der Gesetzgeber hat verschiedene Vorkehrungen getroffen, um Missbrauch bei der Briefwahl auszuschließen. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat zudem das Recht, bei der Stimmenauszählung dabei zu sein. Diese Transparenz ist eine wesentliche Voraussetzung für die Akzeptanz des demokratischen Wahlergebnisses. Die Briefwahl ist insbesondere in Pandemiezeiten ein wichtiges Instrument, um eine hohe Wahlbeteiligung zu ermöglichen.“
Wer bei der bevorstehenden Bundestagswahl seine Stimme per Briefwahl abgeben möchte, muss bei seiner Gemeindebehörde schriftlich oder mündlich (persönlich) einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. Der Antrag kann auch per E-Mail gestellt werden, allerdings nicht telefonisch. Zahlreiche Gemeinden bieten auch einen Online-Antrag in ihrem Internetangebot an. Sofern sich ein entsprechender QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung befindet, kann dieser zur Antragstellung genutzt werden.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen. Ein Vordruck für den Antrag auf Wahlschein und Briefwahlunterlagen befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bereits erhalten haben sollten.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl, also bis zum 24. September 2021, 18:00 Uhr beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen (zum Beispiel bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung) ist dies auch noch bis zum Wahltag, dem 26. September 2021, 15:00 Uhr möglich. Wer seinen Antrag im Wahlamt persönlich abgibt, erhält die Briefwahlunterlagen sofort und kann auch direkt im Wahlamt seine Stimme abgeben.
Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen im roten Wahlbriefumschlag müssen spätestens am Wahltag, dem 26. September 2021, bis 18:00 Uhr, bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle eingehen. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden. Um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen, sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl, also am Donnerstag, dem 23. September 2021, abgeschickt werden. Briefwählerinnen und -wähler können ihren Wahlbrief auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abgeben oder abgeben lassen. Bei der Briefwahl trägt die Wählerin beziehungsweise der Wähler das Risiko des rechtzeitigen Eingangs.
Das Wahlrecht darf auch bei Briefwahl nur persönlich und geheim ausgeübt werden. Wer nicht lesen kann oder durch körperliche Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, in den Wahlumschlag zu legen oder den Wahlbrief selbst zur Post zu bringen, kann hierfür – unter Beachtung bestimmter Vorgaben, die auf dem Wahlschein und im Merkblatt zur Briefwahl aufgeführt sind – eine andere Person um Hilfe bitten.
Weitere Hinweise zur Briefwahl enthalten auch das Merkblatt, das den Briefwahlunterlagen beigefügt ist, sowie der Internetauftritt des Bundeswahlleiters.
Autor: Bundeswahlleiter, Wiesbaden.