Thüringen: Mehr Flexibilität bei Car-Sharing-Stellplätzen

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Kommunen erhalten mehr Ermessensspielraum bei der Vergabe von Carsharing-Stellplätzen

Mit der am 10. November beschlossenen Änderung des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) wird es leichter und einfacher für Städte und Gemeinden, unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union (EU) Carsharing-Angebote einzurichten oder auszuweiten. Dazu räumt der Landtag den Städten und Gemeinden mehr Flexibilität bzw. ein größerer Ermessensspielraum bei der Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Vergabe von Carsharing-Stellplätzen ein. Die bisherigen Vorgaben des § 18a Abs. 3 Satz 2 ThürStrG führten in der Praxis oft zu Umsetzungsschwierigkeiten. Das ThürStrG regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Es gilt auch für Bundesstraßen, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.

Autor: Thüringer Landtag.

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