Gera und Jena: Finanzamt prüft Gemeinnützigkeit schneller

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In der Regel werden die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen für steuerbegünstigte Vereine von den zuständigen Finanzämtern im Freistaat nur alle drei Jahre überprüft. „Das bedeutet, dass gemeinnützige Vereine, egal ob Sport- oder Kleintierzuchtverein, ihre Körperschaftsteuererklärungen nur alle drei Jahre an das zuständige Finanzamt übermitteln“, erklärt Finanzministerin Heike Taubert. Auf eine jährliche Überprüfung – wie etwa bei der Einkommensteuer – wird normalerweise verzichtet. Der bürokratische Aufwand für die Vereine soll damit reduziert werden.

Aktuell zeigen statistische Erhebungen des Thüringer Finanzministeriums im Zuständigkeitsbereich der Finanzämter Gera und Jena aber, dass für einzelne Jahre deutlich mehr gemeinnützige Vereine geprüft werden müssen, als für andere Jahre. Im Ergebnis führt das zu einer ungleichen Arbeitsbelastung in den Finanzämtern und zu längeren Bearbeitungszeiten. Vereine müssen dann deutlich länger auf die Bestätigung ihrer Gemeinnützigkeit warten.

Deshalb werden per Zufallsprinzip ausgewählte steuerbegünstigte Vereine im Raum Jena und Gera in den kommenden Tagen Post vom Finanzamt erhalten. Ihnen wird mitgeteilt, dass der übliche Prüfungsturnus von drei Jahren einmalig auf ein oder zwei Jahre verkürzt wird.

Betroffene gemeinnützige Vereine im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Gera müssen ihre Körperschaftsteuererklärung 2022 (umfasst den Prüfungszeitraum 2022) bis zum 2. Oktober 2023 beim Finanzamt Gera einreichen. Per Zufall ausgewählte Vereine im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts in Jena müssen ihre Körperschaftsteuererklärung 2023 (umfasst den Prüfungszeitraum 2022 und 2023) bis zum 2. September 2024 beim zuständigen Finanzamt in Jena einreichen.

Zum Nachweis der Gemeinnützigkeit sind neben der eigentlichen Steuererklärung auch die nach Tätigkeitsbereichen gegliederte Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Geschäfts- und Tätigkeitsberichte, wenn nötig Protokolle von Mitgliederversammlungen und die Vermögensaufstellung zum 31. Dezember 2022 (für die Steuererklärung 2022) oder zum 31. Dezember 2023 (für die Steuererklärung 2023), sowie beim Bestehen einer zeitnahen Mittelverwendungspflicht, eine Rücklagenübersicht einzureichen.

Gemeinnützige Vereine haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die dreijährige Turnusprüfung.

Die Umsatzsteuerjahreserklärungen sind weiterhin zu den allgemeinen gesetzlich vorgeschriebenen Abgabezeitpunkten einzureichen.

Hinweis

Die Musteranleitung zur Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung von steuerbegünstigten Vereinen mit jährlichen Gesamteinnahmen von maximal 45.000 Euro über das ELSTER-Benutzerkonto ist unter https://finanzen.thueringen.de/themen/steuern/publikationen abrufbar. Dort steht auch der Steuerwegweiser für Vereine mit allgemeinen Hinweisen zur Gemeinnützigkeit und dem Besteuerungsverfahren zum Download bereit.

Quelle

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