Thüringen: Härtefall-Anträge zu Rentenüberleitung-Ost können nun gestellt werden

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Seit mittlerweile mehr als dreißig Jahren kämpfen Menschen um die Anerkennung ihrer in der DDR erworbenen Rentenansprüche. Im Zuge der Rentenüberleitung-Ost wurden Sachlagen nicht adäquat überführt, es kam zu Nichtanerkennungen, Kürzungen und Streichungen.

Im November 2022 hat der Bund durch die Freigabe entsprechender Haushaltsmittel und die Errichtung einer Stiftung zur Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-West-Renten­­über­leitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler („Härtefallfonds“) endlich die Voraussetzungen geschaffen, den Anteil des Bundes von 2.500 Euro pro berechtigter Person zur Auszahlung zu bringen.

Im Rahmen einer Öffnungsklausel haben die Länder die Möglichkeit, der erwähnten Härtefall-Stiftung beizutreten. Die Landesregierung hat den Beitritt Thüringens unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Ausgabeermächtigung im Landeshaushalt 2024 beschlossen. Zum Bundesanteil der Einmalzahlung in Höhe von 2.500 Euro kommen in diesem Fall jeweils weitere 2.500 Euro an Landesmitteln hinzu. Die Zahlung für die Berechtigten erhöht sich damit auf eine Gesamtsumme von 5.000 Euro.

Antragsberechtigt sind Menschen aus bestimmten Berufs- und Personengruppen, Geschiedene aus der Ost-West-Renten­überleitung, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion.

Anträge können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist läuft bis zum 30. September 2023.

Voraussetzungen zum Erhalt der Zahlung:

Die Personen sind vor dem 2. Januar 1952 geboren UND haben am 1. Januar 2021 eine oder mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt weniger als 830 Euro netto (nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) bezogen

UND

a) wurden entweder nach mindestens zehnjähriger Ehe nach DDR-Recht geschieden und haben in der Ehe mindestens ein Kind erzogen oder

b) ihre Rente (Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente) hat nach dem 31. Dezember 1996 begonnen und sie haben in der ehemaligen DDR (Angaben längstens bis zum 31. Dezember 1991)

  1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen bei der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Post oder im Gesundheits- und Sozialwesen gearbeitet oder
  2. mindestens vier Jahre lang Familienangehörige gepflegt und deshalb ihre Beschäftigung vollständig aufgegeben oder
  3. mindestens fünf Jahre lang in einer „bergmännischen Tätigkeit“ im Sinne des DDR-Rechts in der Carbochemie/Braunkohleveredelung gearbeitet oder
  4. ihre Beschäftigung aufgegeben, weil Sie für insgesamt mindestens zehn Jahre mit Ihrem Ehegatten für einen dienstlichen Aufenthalt in das Ausland gereist sind oder
  5. nach Beendigung ihrer aktiven Laufbahn als Balletttänzerin oder Balletttänzer am 31. Dezember 1991 eine berufsbezogene Zuwendung bezogen.

Verfahren zum Erhalt der Zahlung:

Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird nur auf Antrag gezahlt. Der Antrag ist bis zum 30. September 2023 zu stellen.

Erste Entscheidungen über Anträge und Auszahlungen sind voraussichtlich ab April 2023 möglich.

Weil Thüringen bis zuletzt noch versucht hatte, beim Bund eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten zu erreichen, konnte im Landeshaushalt für 2023 noch keine Vorsorge getroffen werden. Dies wird erst mit dem Haushalt für das Jahr 2024 möglich sein. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Bundesanteil in Höhe von 2.500 Euro bereits beginnend mit den Auszahlungen im Jahr 2023 von der Geschäftsstelle der Stiftung ausgereicht, der Landesanteil in gleicher Höhe sodann in einer gesonderten zweiten Tranche im Jahr 2024. Es ist nur eine Antragstellung erforderlich.

Quelle

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