Wer derzeit durch den Steigerwald streift, kann den würzigen Duft an einigen Stellen kaum überriechen. Eine florale Knoblauchnote legt sich über manche Flächen des vielfältigen Laubwaldes. Frühlingszeit heißt dort auch immer Bärlauchzeit. Bei gutem Wetter tummeln sich nun auch wieder zahlreiche Ortskundige und sammeln die zarten Blättchen für die heimische Küche. Das Umwelt-und Naturschutzamt gibt dazu einige Hinweise.
Handstraußregel gibt Menge vor
„Der Wald bietet mehr als nur Pilze, Beeren, Holz & Co. Die aktuelle Bärlauchzeit lockt auch wieder viele Kräuterliebhaber zum Sammeln. Neben dem Bärlauch gibt es noch jede Menge andere Wildpflanzen, die mache Rezepte wertvoll bereichern. Allerdings gibt es beim Sammeln einiges zu beachten. Man bewegt sich dabei in freier Natur und die soll auch geschützt und erhalten werden“, so Jörg Lummitsch, Leiter des Umwelt- und Naturschutzamtes.
„Eine Faustregel ist die sogenannte Handstraußregel. Es ist erlaubt, im Wald in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch Pilze, Beeren oder eben Kräuter zu sammeln. Für Pflanzen gilt dabei die Menge eines Handstraußes als Obergrenze“, erklärt Lummitsch weiter.
Zum Schutz der Natur dürfen nur oberirdische Pflanzenteile gesammelt werden. Das Ausgraben ist also nicht erlaubt. Auch das Sammeln größerer Mengen oder für die gewerbliche Nutzung – also etwa zur Verwendung in Restaurants, für Kochkurse oder für den Weiterverkauf – ist verboten. Hierfür benötigt man die separate Genehmigung des Flächeneigentümers und der Unteren Naturschutzbehörde.
In besonderen Schutzgebieten – also Naturschutzgebieten oder Geschützten Landschaftsbestandteilen – darf gar nicht gesammelt werden. Dort hat der Naturschutz Vorrang. Sind die Pflanzen selbst geschützt – etwa Orchideen, Lungenkraut oder Wiesen-Schlüsselblume – dürfen sie ebenfalls nicht gesammelt werden. Auf die Schutzgebiete im Steiger wird durch besondere Schilder hingewiesen: schwarze Eule auf gelbem Grund.
Die Untere Naturschutzbehörde hat bereits erste Anzeigen erhalten, wonach Personen Bärlauch in größeren Mengen sammeln und ausgraben. Den Anzeigen wird entsprechend nachgegangen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis 10.000 Euro und in Schutzgebieten bis 50.000 Euro geahndet werden.
Daher appelliert die Untere Naturschutzbehörde an alle Besucherinnen und Besucher, nur die erlaubten geringen Mengen zu sammeln und nicht in Schutzgebieten, damit der Naturgenuss möglichst auch für alle Menschen dauerhaft möglich ist, die Lebensräume der Pflanzen und Tiere erhalten bleiben und auch im nächsten Jahr wieder der Bärlauch-Duft unbeschwert erlebt werden kann.