Thüringen macht nach Kabinettsbeschluss für Landbesitzerinnen und -besitzer den Weg frei, an EEG Ausschreibungen dort teilnehmen zu können, wo landwirtschaftlicher Ertrag als gering eingeschätzt wird („benachteiligte Flächen“). Die erste Ausschreibungsmöglichkeit wäre bereits im Dezember dieses Jahres.
Dazu erklärt Energieminister Stengele: “ Wo immer wir in Thüringen noch Potentiale beim Ausbau der Erneuerbaren Energien heben können, sollten wir zupacken. Deshalb machen wir als Landesregierung jetzt auch von der Länderöffnungsklausel des EEG Gebrauch – und verstärken damit den Anreiz, Solarprojekte auf benachteiligten landwirtschaftlichen Flächen umzusetzen. Es ist eine Angebot an Flächeneigentümerinnen und -eigentümer. Und es ist ein Angebot mit Augenmaß, weil es Naturschutz, Flächenverfügbarkeit und angemessene Projektgröße für Thüringen berücksichtigt.“
Landwirtschaftsministerin Susanna Karawanskij ergänzt: „Ein begrenzter Teil der sogenannten benachteiligten Gebiete mit mageren landwirtschaftlichen Erträgen eignet sich als Energieacker. Landwirtinnen und Landwirte können so einen Beitrag zur Energiewende leisten und zugleich zusätzliches Einkommen für wichtige Investitionen in die landwirtschaftliche Produktion generieren. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien darf jedoch nicht zum Verlust fruchtbaren Ackerbodens führen. Für eine konsequente Energiewende ist der einseitige Fokus auf landwirtschaftliche Flächen mit geringer Bodenqualität nicht ausreichend. Es gibt weitere Standorte, auf denen sich ökologische und energiepolitische Ziele gut miteinander vereinbaren lassen.“
Gleichzeitig wären benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete nicht uneingeschränkt geöffnet. Die Flächenkulisse, der Bau geförderter Anlagen auf diesen Gebieten, für die, die davon Gebrauch machen möchten, wäre dadurch eingeschränkt,
- dass bestimmte, insbesondere naturschutzrelevante Flächen aus der Nutzung herausgenommen sind (z.B. Natura 2000 Gebiete, Naturschutzgebiete etc.)
- dass die mögliche Größe eines einzelnen Projektes auf maximal 90 Megawatt begrenzt ist
- dass der jährliche landesweite Zubau geförderter Anlagen auf benachteiligten landwirtschaftlichen Flächen auf landesweit 180 Megawatt begrenzt ist
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