Karenzzeit für Mitglieder der Landesregierung

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Das Thüringer Ministergesetz (6/4650) wird geändert. In den ersten 24 Monaten nach dem Ausscheiden aus der Landesregierung müssen Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes der Landesregierung schriftlich der Landesregierung angezeigt werden. Auf Empfehlung eines Gremiums kann die Landesregierung die Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder teilweise in der Regel für eine Dauer von bis zu 18 Monaten untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt würden. Vom Ministerpräsidenten kann gegen einen Verstoß künftig ein Ordnungsgeld verhängt werden.

[Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.]

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