Halloween und der damit verbundene Brauch, sich in schaurige oder ausgefallene Kostüme zu kleiden, befreien nicht von den gesetzlichen Regelungen im öffentlichen Raum. Das musste am Samstagmorgen ein 26-jähriger Mann im Erfurter Hauptbahnhof am eigenen Leib erfahren.
Als Soldat verkleidet: Softairpistole im Holster getragen
Einer Streife der Bundespolizei fiel der 26-jährige Deutsche am Morgen im Erfurter Hauptbahnhof auf. Der Mann war als Soldat verkleidet und trug gut sichtbar eine Waffe in einem Holster an seinem Kostüm.
Die Beamten reagierten umgehend und stellten den Gegenstand aus Gründen der Gefahrenabwehr sofort sicher. Bei der genauen Überprüfung stellte sich heraus, dass es sich um eine kleinkalibrige Softairpistole handelte – eine sogenannte Anscheinswaffe, die optisch kaum von einer echten Schusswaffe zu unterscheiden ist.
Unseinsichtiger Kostümträger blickt Anzeige entgegen
Wenig Verständnis zeigte der 26-Jährige für das Einschreiten der Ordnungshüter: Er erwies sich während der Maßnahme als spürbar uneinsichtig. Das schützte ihn jedoch nicht vor den rechtlichen Konsequenzen.
Die Bundespolizei leitete ein Verfahren ein: Den Mann erwartet nun eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz – eine Post, die für den Betroffenen nachträglich wohl deutlich gruseliger ausfallen dürfte als das eigentliche Halloween-Fest.
Hintergrund: Das Waffengesetz gilt auch beim Verkleiden
Die Bundespolizei nimmt den Vorfall zum Anlass, nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen: Das öffentliche Führen von Anscheinswaffen – also Gegenständen, die echten Schusswaffen täuschend ähnlich sehen – ist nach dem deutschen Waffengesetz grundsätzlich verboten. Dies gilt ausnahmslos auch für Fasching, Mottopartys oder Halloween-Kostüme.


