Weimar: Stadtverwaltung erinnert an die Anmeldepflicht für Hunde

1
3162
Pixabay License

Weimar: Stadtverwaltung erinnert an die Anmeldepflicht für Hunde

– Jede Bürgerin und jeder Bürger, die bzw. der im Stadtgebiet Weimar einen oder mehrere Hunde hält, unterliegt der Steuerpflicht. Die Erhebung der Hundesteuer erfolgt nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Hundesteuersatzung der Stadt Weimar. Die Hundesteuer beträgt derzeit jährlich

  • für den Ersthund 60 Euro
  • für den Zweithund 72 Euro
  • für den dritten und jeden weiteren Hund 84 Euro.

Jeder Hundehaltende hat die Anschaffung eines Hundes oder den Zuzug mit seinem Hund in das Stadtgebiet Weimar innerhalb von 14 Tagen bei der Abteilung Steuern anzumelden. Bei der Anmeldung sind Rasse, Alter bzw. Wurfdatum und Geschlecht des Hundes anzugeben und durch Vorlage des Impfpasses oder eines anderen geeigneten Nachweises zu belegen. Bei der Anmeldung sind zudem Angaben zum Beginn der Haltung im Gebiet der Stadt Weimar und bei Erwerb Angaben zum Vorbesitzer zu machen. Der Hundehaltende hat sich bei der Anmeldung durch Lichtbildausweis oder ein anderes geeignetes Dokument auszuweisen.

Es ist leider immer wieder festzustellen, dass einzelne Hundehaltende ihrer Pflicht zur Anmeldung und Entrichtung der Hundesteuer verspätet oder gar nicht nachkommen. Unter dem Aspekt der Steuergerechtigkeit kann diese Handlungsweise jedoch nicht gegenüber jenen vorbildlichen Hundehaltenden vertreten werden, die ihren Hund fristgerecht anmelden und die Hundesteuer entrichten. All jene, die ihren Hund bislang nicht angemeldet haben, erinnert die Abteilung Steuern daher nachdrücklich daran, ihrer Meldepflicht unverzüglich nachzukommen.

Sie sind dazu ohne persönliche Aufforderung und unabhängig von Ihrer Pflicht zur Anzeige der Hundehaltung gegenüber dem Ordnungsamt der Stadt Weimar verpflichtet. Die unterlassene oder verspätete Abgabe der Hundesteueranmeldung führt zur Ahndung nach den bußgeld- und strafrechtlichen Bestimmungen.

Die Abteilung Steuern kann stichprobenartig oder bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Hundesteuersatzung der Stadt Weimar die Hundehalter im Stadtgebiet überprüfen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können dazu Hundehaltende im öffentlichen Raum anhalten, deren Identität feststellen und von ihnen Auskünfte verlangen. Es liegt also in Ihrem eigenen Interesse, bisher nicht gemeldete Hunde unverzüglich anzumelden, um Ärger und mögliche Zwangsmaßnahmen zu vermeiden.

Anmeldeformulare erhalten Sie im Amt für Finanzen und Beteiligungen, Abteilung Steuern oder im Internet unter www.weimar.de, Rubrik Stadt – Bürgerservice – Formulare. Sprech- und Öffnungszeiten des Amtes für Finanzen und Beteiligungen, Abteilung Steuern, Schwanseestraße 17, Haus II, Zimmer 324: Dienstag 9 – 12 Uhr und 13 – 18 Uhr, Donnerstag 9 – 12 Uhr und 13 – 15 Uhr, Freitag 9 – 12 Uhr sowie nach Vereinbarung (Tel.: 03643/762-412, -413).

Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren

Im Hinblick auf das Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren und in diesem Zusammenhang vermehrt eingehenden Beschwerden möchte die Zentrale Bußgeldstelle der Stadt Weimar auf folgendes hinweisen: Grundsätzlich hat jeder Hundehaltende entsprechend § 2 Abs. 5 ThürTierGefG den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden für seinen Hund abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Ferner ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ThürTierGefG jeder Hund dauerhaft mit einem fälschungssicheren Mikrochip zu kennzeichnen. Sowohl die Chipdaten als auch der Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung müssen der zuständigen Behörde unverzüglich vom Halter angezeigt werden.

Missachtungen des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können nach § 14 ThürTierGefG geahndet werden.

Leinenpflicht

In allen Städten, Gebieten und Gemeinden des Bundeslandes Thüringen müssen Hunde generell im Wald ganzjährig an die Leine. Die Anleinpflicht in Wäldern gilt in Thüringen unabhängig von der Brut- und Nistzeit. Diese Regelung ist die einzige Gesetzesvorschrift, die landesweit in Thüringen gilt. Sonstige Regelungen und Maßnahmen in Bezug auf den Leinenzwang und die Hundemaulkorbpflicht gibt es auf landesweiter Ebene nicht. Insofern ist es den Gemeinden der Städte und Kommunen eigenständig gestattet, ergänzende Bestimmungen zur Leinenpflicht zu erlassen. Neben der generellen Anleinpflicht im Wald ergibt sich nur aus § 13 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Weimar eine Anleinpflicht für Hunde in öffentlichen Grün- und Parkanlagen, im Bereich von Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen.

Sollten Sie Fragen zu vorbenannten Hinweisen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung telefonisch unter 03643/762-361, -362, -355, -836 oder persönlich während der allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung zur Verfügung.

Quelle

1 Kommentar

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein